Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 4701. F. 108. 
Ministerial-Entschließung vom 15. Februar 1844, den Besuch der 
Schulen von Seite der an ansteckenden Krankheiten darniederge- 
legenen und noch nicht vollkommen geheilten Kinder betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Es ist zur Anzeige gekommen, daß ein Vater seinen an 
einem Scharlachfieber krank darniedergelegenen, und noch in 
dem Stadium der Reconvalescenz befindlichen 
Sohn dahier in die Schule geschickt, und dadurch die Ver- 
anlassung gegeben hat, daß ein anderer Knabe in der Schule 
angesteckt und das Opfer der Krankheit geworden ist. 
Es ist von der höchsten Wichtigkeit, daß der Wiederkehr 
solcher bedauerlicher Vorfälle für immer vorgebeugt werde, und 
es haben daher Seine Majestät der König allergnädigst zu 
befehlen geruht, daß künftig kein Kind, welches eine ansteckende 
Krankheit gehabt, früher in die Schule wieder zugelassen werde, 
bis nicht der betreffende Arzt in einem bei Eidespflicht auszu- 
stellenden und dem Lehrer vorher anzuzeigenden Zeugnisse erklärt, 
daß des Kindes Aufnahme in die Schule ohne Gefahr der An- 
steckung geschehen könne. 
Das vorgelegte Zeugniß ist in solchen Fällen sammt der 
demselben aufzuschreibenden Aufnahmsbewilligung bei den Schul- 
akten aufzubewahren. 
Die k. Regierung, Kammer des Innern, erhält den Auf- 
trag, von diesem allerhöchsten Befehle Seiner Majestät des 
Königs nicht nur sämmtliche Schulvorstände und Lehrer der 
Haupt= und Residenzstadt München, sondern auch des gesammten 
Regierungsbezirkes augenblicklich, und, so viel die Haupt= und 
Residenzstadt betrifft, noch im Laufe des heutigen Tages in 
Kenntniß zu setzen, den strengsten Vollzug desselben anzuordnen, 
und wie geschehen, binnen 3 Tagen anzuzeigen. 
München, den 15. Februar 1844. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, also 
ergangen. 
Mittheilung sämmtlichen Regierungen, Kammern des Innern, mit Aus- 
nahme jener von Oberbayern zur Wissenschaft und zum schleunigsten 
Vollzuge, dann zur Anzeige desselben innerhalb 8 Tagen.
	        
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