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selben befinden, welche durch ihr unstetes, und einer genauern
Aussicht, wie dieses bei den Soldaten geschieht, weniger unter-
gebenes Leben, wegen Verbreitung ansteckender Krankheiten über-
haupt gefährlicher, als Letztere sind.
II. An allen genannten nördlichen Eintrittsstationen, vor-
zugsweise aber an der Etappenroute, müssen eigene Visitations-
commissionen bestehen, welche den Gesundheitszustand der An-
kommenden untersuchen.
Eine solche Visitationscommission ist bereits zu Hof an
der Etappenroute errichtet.
An allen übrigen Eintrittsstationen jenseits der Donau ist
eine ähnliche Commission unverzüglich zu constituiren, und es
soll hiezu die Abordnung eines Arztes, welcher zu diesem Ge-
schäfte in besondere Pflichten zu nehmen ist, gemeinschaftlich mit
dem Mautbeamten genühgen.
Auf die von den Eintretenden mitgebrachten Pässe ist,
wenn dieselben gesund und einer Gefahr der Ansteckung nicht
verdächtig sind, das Zeugniß darüber mit der Unterschrift des
Arztes und Mautbeamten zu setzen.
III. Sind die Eintretenden kränklich, wirklich krank, oder
bei der genauern Untersuchung des einen oder des andern ver-
dächtig; so sind die Civilisten, wenn sie keine Unterthanen
Seiner Majestät des Königs sind, von den Grenzen zurück zu
weisen, die Unterthanen aber, in so ferne es ihr Vermögens-
stand zuläßt, auf eigene, die Armen auf Gemeindekosten, sowie
das Militär auf Aerarialkosten in an den Grenzen zu errich-
tende besondere Spitäler zu bringen, daselbst zu verpflegen und
nach ihrer Genesung nicht eher zu entlassen, als durch die vor-
zunehmende Reinigung ihrer Personen sowohl, als ihrer
Effekten jede Gefahr einer Ansteckung beseitigt sein wird. Zu
diesem Zwecke sind bereits für das Militär die Militärlazarethe
zu Bayreuth und zu Plassenburg bestimmt. Für die
Civilisten sind hiezu die zunächst an den Grenzorten gelegenen
geeigneten Lokalitäten, als die Spitäler, die Gemeindehäuser
u. s. w., in so ferne dadurch alle Gemeinschaft mit den übrigen
Einwohnern beseitigt werden kann, zu verwenden und einzurichten.
IV. Seine Königl. Mgajestät haben bereits die Befehle an
die Militärbehörden erlassen, daß alle, ohne eine Krankheit
überstanden zu haben, aus dem Felde, oder nach überstandenen