Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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selben befinden, welche durch ihr unstetes, und einer genauern 
Aussicht, wie dieses bei den Soldaten geschieht, weniger unter- 
gebenes Leben, wegen Verbreitung ansteckender Krankheiten über- 
haupt gefährlicher, als Letztere sind. 
II. An allen genannten nördlichen Eintrittsstationen, vor- 
zugsweise aber an der Etappenroute, müssen eigene Visitations- 
commissionen bestehen, welche den Gesundheitszustand der An- 
kommenden untersuchen. 
Eine solche Visitationscommission ist bereits zu Hof an 
der Etappenroute errichtet. 
An allen übrigen Eintrittsstationen jenseits der Donau ist 
eine ähnliche Commission unverzüglich zu constituiren, und es 
soll hiezu die Abordnung eines Arztes, welcher zu diesem Ge- 
schäfte in besondere Pflichten zu nehmen ist, gemeinschaftlich mit 
dem Mautbeamten genühgen. 
Auf die von den Eintretenden mitgebrachten Pässe ist, 
wenn dieselben gesund und einer Gefahr der Ansteckung nicht 
verdächtig sind, das Zeugniß darüber mit der Unterschrift des 
Arztes und Mautbeamten zu setzen. 
III. Sind die Eintretenden kränklich, wirklich krank, oder 
bei der genauern Untersuchung des einen oder des andern ver- 
dächtig; so sind die Civilisten, wenn sie keine Unterthanen 
Seiner Majestät des Königs sind, von den Grenzen zurück zu 
weisen, die Unterthanen aber, in so ferne es ihr Vermögens- 
stand zuläßt, auf eigene, die Armen auf Gemeindekosten, sowie 
das Militär auf Aerarialkosten in an den Grenzen zu errich- 
tende besondere Spitäler zu bringen, daselbst zu verpflegen und 
nach ihrer Genesung nicht eher zu entlassen, als durch die vor- 
zunehmende Reinigung ihrer Personen sowohl, als ihrer 
Effekten jede Gefahr einer Ansteckung beseitigt sein wird. Zu 
diesem Zwecke sind bereits für das Militär die Militärlazarethe 
zu Bayreuth und zu Plassenburg bestimmt. Für die 
Civilisten sind hiezu die zunächst an den Grenzorten gelegenen 
geeigneten Lokalitäten, als die Spitäler, die Gemeindehäuser 
u. s. w., in so ferne dadurch alle Gemeinschaft mit den übrigen 
Einwohnern beseitigt werden kann, zu verwenden und einzurichten. 
IV. Seine Königl. Mgajestät haben bereits die Befehle an 
die Militärbehörden erlassen, daß alle, ohne eine Krankheit 
überstanden zu haben, aus dem Felde, oder nach überstandenen
	        
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