Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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des protestantischen Clerus auf die Wichtigkeit der sich seiner 
Wirksamkeit hier darbietenden Aufgabe geleitet, und dessen 
lebendige Thätigkeit für den wichtigen Zweck in Anspruch ge- 
nommen werden möge. 
München, den 10. September 1836. 
Staatsministerium des Innern. 
An das Königliche protestantische Oberconsistorium, also ergangen. 
Nr. 976. S. 126. 
Ministerial-Entschließung vom 13. September 1836, die Kosten der 
durch die Brechruhr veranlaßten sanitätspolizeilichen Anordnungen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Schon bei der Berathung und dem Vollzuge des Gesetzes 
vom 24. November 1831, den Aufwand bezüglich auf die 
asiatische Cholera betr., ist der Grundsatz anerkannt und fest- 
gehalten worden, daß die Kosten aller jener sanitätspolizeilichen 
Anordnungen, welche sich auf die Bedürfnisse der Oertlichkeit 
beziehen, und diesen abzuhelfen bestimmt sind, von den Gemein- 
den zu bestreiten seien, und daß dagegen die Staatskasse den 
Aufwand für jene Maßregeln zu übernehmen hat, denen der 
Charakter der Allgemeinheit zukommt. 
Von diesem Grundsatze kann auch jetzt bei den durch den 
Ausbruch der Brechruhr veranlaßten sanitätspolizeilichen An- 
ordnungen und Anstalten nicht abgegangen werden. Es ist 
indessen wohl möglich, daß einzelne Gemeinden nicht alsbald 
die nöthigen Mittel aufzubringen vermögen, um den ihnen zur 
Last fallenden Aufwand gleich und auf einmal, oder auch nur 
allmählig zu bestreiten. 
Daneben wird in manchen Fällen die Frage sich ergeben, 
ob eine einzelne Anordnung oder Anstalt als eine örtliche, oder 
als eine allgemeine anzusehen, oder welche Beziehung darin als 
die vorherrschende anzunehmen sei? Dem Königlichen General- 
commissär und Regierungs-Präsidenten bleibt unbenommen, in 
allen solchen Fällen über die den Gemeinden etwa zu bewilligen- 
den Vor= oder Zuschüsse mit strenger und gewissenhafter Be- 
messung des Bedürfnisses gutachtliche Anträge zu erstatten, da- 
bei jedoch jede allenfallsige Zusicherung, jedes vorläufige Be- 
kanntwerden der Berichtserstattungen und jedes Erwecken von
	        
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