Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

3%05— 
zeugung der Distrikts-Polizeibehörde und des Gerichtsarztes 
das sanitätspolizeiliche Interesse der Gesammtheit oder der 
Nachbarschaft solches dringend erheischt. Die Ortsbewohner 
ihrerseits sind von der Bedeutung der ärztlichen Besuchsanstalt, 
von ihren Vortheilen und von ihrer der Gemeinde nichts 
kostenden Natur deutlich zu unterrichten und durch Herablesen 
der Nachrichten über den Verlauf der Krankheit in Mittenwald, 
Altötting, München, Uffenheim und Pfersee, insbesondere aber 
durch deutliches Hervorheben und Erklären der zu verschiedenen 
Zeiten durch die Münchner politische Zeitung bekannt gemachten, 
und in diese Zusammenstellung gleichfalls ausgenommenen Ver- 
nachläßigungsfälle und ihrer schrecklichen Folgen, durch ent- 
sprechende Anregung der elterlichen und kindlichen Pflichten, 
durch eindringliche Hinweisung auf die Obliegenheiten christ- 
licher Dienstherrschaften gegen ihre Dienstboten, und durch ent- 
sprechende Schilderung des aus dem kleinsten Versäumnisse für 
die Gesammtfamilie entstehen könnenden Unglückes, eben so von 
Sorglosigkeit und Versäumniß, als von unnöthiger Furcht ent- 
fernt zu halten. 
VIII. 
Jedem öffentlichen Diener ist in schonender, aber ernster 
Weise zu erkennen zu geben, wie direktes oder indirektes Ent- 
gegenwirken gegen die Allerhöchst angeordneten Maßregeln in 
einer das Leben der Verwalteten bewährenden Sache, die 
rücksichtsloseste und unerläßlichste Einschreitung zur Folge haben 
würde und müßte. 
IX. 
Die exponirten Aerzte sind in der Regel dem betreffenden 
Gerichtsphysikate unbedingt untergeordnet. Ausnahmen hievon 
greifen selbst bezüglich der von den Königl. Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, oder von dem unterfertigten Staats- 
ministerio abgeordneten ärztlichen Commissäre nur in so ferne 
Platz, als das denselben von der Kreisregierung oder von dem 
unterfertigten Staatsministerio ausgefertigte Commissorium ein 
unmittelbares Unterordnungs-Verhältniß unter die Kreisregierung 
ausnahmsweise und ausdrücklich festsetzt. 
X 
So lange die Wissenschaft über die Behandlungsweise der 
Brechruhr zu keinem durchgreifenden Ergebnisse gelangt sein und 
kein Heilverfahren sich als unbedingt überwiegend erprobt haben 
Med.-Verordn. 2. Bod. 20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.