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zeugung der Distrikts-Polizeibehörde und des Gerichtsarztes
das sanitätspolizeiliche Interesse der Gesammtheit oder der
Nachbarschaft solches dringend erheischt. Die Ortsbewohner
ihrerseits sind von der Bedeutung der ärztlichen Besuchsanstalt,
von ihren Vortheilen und von ihrer der Gemeinde nichts
kostenden Natur deutlich zu unterrichten und durch Herablesen
der Nachrichten über den Verlauf der Krankheit in Mittenwald,
Altötting, München, Uffenheim und Pfersee, insbesondere aber
durch deutliches Hervorheben und Erklären der zu verschiedenen
Zeiten durch die Münchner politische Zeitung bekannt gemachten,
und in diese Zusammenstellung gleichfalls ausgenommenen Ver-
nachläßigungsfälle und ihrer schrecklichen Folgen, durch ent-
sprechende Anregung der elterlichen und kindlichen Pflichten,
durch eindringliche Hinweisung auf die Obliegenheiten christ-
licher Dienstherrschaften gegen ihre Dienstboten, und durch ent-
sprechende Schilderung des aus dem kleinsten Versäumnisse für
die Gesammtfamilie entstehen könnenden Unglückes, eben so von
Sorglosigkeit und Versäumniß, als von unnöthiger Furcht ent-
fernt zu halten.
VIII.
Jedem öffentlichen Diener ist in schonender, aber ernster
Weise zu erkennen zu geben, wie direktes oder indirektes Ent-
gegenwirken gegen die Allerhöchst angeordneten Maßregeln in
einer das Leben der Verwalteten bewährenden Sache, die
rücksichtsloseste und unerläßlichste Einschreitung zur Folge haben
würde und müßte.
IX.
Die exponirten Aerzte sind in der Regel dem betreffenden
Gerichtsphysikate unbedingt untergeordnet. Ausnahmen hievon
greifen selbst bezüglich der von den Königl. Kreisregierungen,
Kammern des Innern, oder von dem unterfertigten Staats-
ministerio abgeordneten ärztlichen Commissäre nur in so ferne
Platz, als das denselben von der Kreisregierung oder von dem
unterfertigten Staatsministerio ausgefertigte Commissorium ein
unmittelbares Unterordnungs-Verhältniß unter die Kreisregierung
ausnahmsweise und ausdrücklich festsetzt.
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So lange die Wissenschaft über die Behandlungsweise der
Brechruhr zu keinem durchgreifenden Ergebnisse gelangt sein und
kein Heilverfahren sich als unbedingt überwiegend erprobt haben
Med.-Verordn. 2. Bod. 20