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wird, kann auch von keinem Vorschreiben bestimmter Curweisen
eine Rede sein. Jedenfalls folgen in der Anlage C. einige
vorläufige Aufschlüsse über die in der Haupt= und Residenzstadt
angewendeten verschiedenen Heilmethoden und über die dadurch
hervorgerufenen Resultate zur alsbaldigen Mittheilung an
sämmtliche Gerichts= und praktische Aerzte, und an das gesammte
ärztliche Unterpersonal (Landärzte, Chirurgen) der Monarchie.
Auch gelten, wie in München, so auch in den übrigen Theilen
des Reiches folgende Grundsätze:
1) Da das allopathische Verfahren zur Zeit das einzige
von dem Staate förmlich recipirte und dem gerichtlichen sowohl
als polizeilichen Sanitätsdienste zu Grund gelegte ist, so kann
die homöopathische Methode eben so wenig, als das System
der Wassercuren irgend Jemanden aufgedrungen werden, viel-
mehr muß die Anwendung derlei medizinischer Systeme ledig-
lich der Privatpraxis uud dem freien Willen der Patienten
überlassen bleiben.
2) Die Selbstthätigkeit der approbirten Aerzte kann auch
während der Brechruhr-Epidemie nur jener Controle unter-
liegen, welche die Medicinalgesetze und Verordnungen der
bayerischen Monarchie überhaupt festsetzen; der Gerichtsarzt
ist daher nicht befugt, den Gebrauch bestimmter Mittel zu unter-
sagen, wohl aber hat er von den Recepten der Privat= wie der
öffentlichen Praxis Kenntniß zu nehmen, wahrgenommene un-
zweckmäßige Verordnungen, namentlich die etwaige Anwendung
allzu heftiger Dosen von stark wirkenden Arzneistoffen zum
Gegenstande alsbaldigen freundlichen und collegialen Aufmerksam-
machens der betreffenden Aerzte zu machen, und bei Nichtbe-
achtung seiner Erinnerungen, ungesäumt zur Kenntniß der
königl. Kreisregierung, Kammer des Innern, zu bringen, welche
in jedem einzelnen Falle nach Anhörung ihres Kreis-Medizinal-
ausschusses das Entsprechende normgemäß zu verfügen wissen wird.
3) Die der Funktion als Assistenzärzte sich unterziehenden
praktischen Aerzte sind gehalten, sich mit dem Distriktsarzte
über die wesentlichsten Grundsätze des Verfahrens zu verstän-
digen, der angenommenen Grundnorm gemäß zu verfahren,
von jeder Ordinative dem Distriktsarzt regelmäßigen und um-
ständlichen Rapport zu erstatten und dessen etwaigen Erinnerungen
Folge zu geben.