Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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wird, kann auch von keinem Vorschreiben bestimmter Curweisen 
eine Rede sein. Jedenfalls folgen in der Anlage C. einige 
vorläufige Aufschlüsse über die in der Haupt= und Residenzstadt 
angewendeten verschiedenen Heilmethoden und über die dadurch 
hervorgerufenen Resultate zur alsbaldigen Mittheilung an 
sämmtliche Gerichts= und praktische Aerzte, und an das gesammte 
ärztliche Unterpersonal (Landärzte, Chirurgen) der Monarchie. 
Auch gelten, wie in München, so auch in den übrigen Theilen 
des Reiches folgende Grundsätze: 
1) Da das allopathische Verfahren zur Zeit das einzige 
von dem Staate förmlich recipirte und dem gerichtlichen sowohl 
als polizeilichen Sanitätsdienste zu Grund gelegte ist, so kann 
die homöopathische Methode eben so wenig, als das System 
der Wassercuren irgend Jemanden aufgedrungen werden, viel- 
mehr muß die Anwendung derlei medizinischer Systeme ledig- 
lich der Privatpraxis uud dem freien Willen der Patienten 
überlassen bleiben. 
2) Die Selbstthätigkeit der approbirten Aerzte kann auch 
während der Brechruhr-Epidemie nur jener Controle unter- 
liegen, welche die Medicinalgesetze und Verordnungen der 
bayerischen Monarchie überhaupt festsetzen; der Gerichtsarzt 
ist daher nicht befugt, den Gebrauch bestimmter Mittel zu unter- 
sagen, wohl aber hat er von den Recepten der Privat= wie der 
öffentlichen Praxis Kenntniß zu nehmen, wahrgenommene un- 
zweckmäßige Verordnungen, namentlich die etwaige Anwendung 
allzu heftiger Dosen von stark wirkenden Arzneistoffen zum 
Gegenstande alsbaldigen freundlichen und collegialen Aufmerksam- 
machens der betreffenden Aerzte zu machen, und bei Nichtbe- 
achtung seiner Erinnerungen, ungesäumt zur Kenntniß der 
königl. Kreisregierung, Kammer des Innern, zu bringen, welche 
in jedem einzelnen Falle nach Anhörung ihres Kreis-Medizinal- 
ausschusses das Entsprechende normgemäß zu verfügen wissen wird. 
3) Die der Funktion als Assistenzärzte sich unterziehenden 
praktischen Aerzte sind gehalten, sich mit dem Distriktsarzte 
über die wesentlichsten Grundsätze des Verfahrens zu verstän- 
digen, der angenommenen Grundnorm gemäß zu verfahren, 
von jeder Ordinative dem Distriktsarzt regelmäßigen und um- 
ständlichen Rapport zu erstatten und dessen etwaigen Erinnerungen 
Folge zu geben.
	        
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