Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 20,309. S. 14. 
Ministerial-Entschließung vom 23. August 1854, den drohenden 
Ausbruch der Brechruhr, hier die Verleitgabe des Nachbieres betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Der k. Regierung wird auf den Bericht vom 24. l. Mts. 
Nachstehendes erwiedert: 
Zu einem allgemeinen und unbedingten Verbote der Ver- 
leitgabe des Nachbieres ist — selbst unter den gegenwärtigen 
Verhältnissen — ein hinreichender Grund nicht gegeben, um so 
minder als das Nachbier an und für sich als ein gesund- 
heitsschädliches Getränke nicht erkannt werden kann. Das 
unterfertigte Staatsministerium sieht sich daher nicht veran- 
laßt, auf den desfalls von der kgl. Regierung gestellten Antrag 
einzugehen. 
Dagegen erscheint es nothwendig und durch die gegen- 
wärtigen Verhältnisse dringendst geboten, daß eine ebenso 
strenge Aufsicht wie auf das Bier so auch auf das Nach- 
bier gepflogen werde. Insbesondere ist in dieser Beziehung 
dafür Sorge zu tragen, daß bei den vorgeschriebenen Bier- 
Visitationen auch die vorhandenen Nachbier-Vorräthe genaue- 
stens untersucht und die Verleitgabe unverzüglich inhibirt 
werde, sobald das besagte Getränke überhaupt zum Genusse 
nicht geeignet oder gar verdorben und daher gesundheitsnach- 
theilig sich darstellen sollte. 
Die kgl. Regierung hat hienach das Weiter-Geeignete un- 
verzüglich anzuordnen und für strengste Durchführung der zu 
treffenden Maßregeln Sorge zu tragen. 
München, 29. August 1854. 
Auf Seiner Königl. Majestät allerhöchsten Befehl. 
Nr. 20,548. F. 143. 
Ministerial-Entschließung von 31. August 1854, der Transport der 
Leichen betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Bei der erhöhten Sterblichkeit in verschiedenen Theilen 
des Königreiches hat sich neuerlich der Transport der Leichen, 
insbesondere auch von Individuen, die an der Cholera ver- 
storben sind, vermehrt. Bei dem übereinstimmenden Urtheile 
der meisten Aerzte über die Nichtcontagiosität der Cholera läßt
	        
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