Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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nun zwar dieser Transport bei Anwendung der angeordneten 
Vorsichtsmaßregeln nachtheilige Folgen für die Gesundheit der 
Bewohner in den Durchgangs= und den Bestimmungsorten 
der Leichen nicht besorgen. Nachdem jedoch zur Anzeige ge- 
kommen ist, daß die Ankunft und der Zurchzug von Leichen 
der bezeichneten Art, namentlich in Orten, die von der Brech- 
ruhr epidemisch noch nicht berührt worden sind, Besorgnisse 
und Beängstigungen unter den Bewohnern erregt hat, so sieht 
sich das unterzeichnete Staatsministerium veranlaßt, zur Be- 
ruhigung des Publikums von nun an bis auf Weiteres jeden 
Transport von Leichen solcher Individuen, die an der Cholera 
verstorben sind, von dem Orte des Ablebens in einen anderen 
unbedingt zu verbieten. Die Polizeibehörden sind hiernach ge- 
eignet anzuweisen. 
München, den 31. August 1854. 
Auf Seiner königl. Majestät allerhöchsten Befehl. 
Nr. 20,556. §§.3 144. 
Ministerial-Entschließung vom 1. September 1854, die epidemische 
Brechruhr, hier die Einlieferung der Zwangs-Arbeiter betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Nachdem der Fall vorgekommen ist, daß ein Zwangs- 
Arbeiter zwar nicht aus einer Gegend, in welcher die Brech- 
ruhr bereits epidemisch ausgebrochen ist, aber auf einer solchen 
Route in das Zwangs-Arbeitshaus eingeliefert wurde, auf 
welcher er übernachten und in einem Orte detinirt werden 
mußte, in welchem die Brechruhr bereits epidemisch herrschte, 
so werden die k. Regierungen darauf aufmerksam gemacht, daß 
selbstverständlich durch das Ausschreiben vom 22. August l. Is. 
Nr. 19,901 auch die Einlieferung auf Routen der vorbezeich- 
neten Art abgestellt werden wollte. 
Die kgl. Regierungen werden hiernach die Unterbehörden 
geeignet anweisen und Sorge tragen, daß bis auf Weiteres 
auch bezüglich der Wahl der Ablieferungs-Route der Zwangs- 
arbeiter auf den Stand der Brechruhr-Epidemie geeignet Be- 
dacht genommen werde. 
München, 1. September 1854.
	        
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