Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Präsidenten innerhalb der durch die bestehenden organischen 
Verfügungen und allgemeinen Normen bestehenden Gränzen 
auch in dieser wichtigen Angelegenheit jene freie Thätigkeit und 
jenes eingreifende Wirken zu sichern, ohne welches ein gedeih- 
liches Ergebniß nicht zu erzielen ist, und da bei der Durch- 
führung der angeordneten Rapport-Weise einerseits den Regie- 
rungen und dem unterfertigten Staatsministerium stets die 
erforderliche Uebersicht über den Stand der Krankheit gewährt 
und das Material für weitere Maßnahmen dargeboten, ander- 
seits aber auch einer nutzlosen und hemmenden Vielschreiberei 
begegnet wird. 
München, 9. September 1854. 
Auf Seiner Königl. Majestät allerhöchsten Befehl. 
Formular Lit. A. 
Tages-Rapport 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
über den 
Stand der Brechruhr-Kranken im Landgerichts- 
Bezirke 
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Ort. Bemerkungen. 
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Summe 
N. N. den .. ten . ... 1854. 
Kgl. Gerichtsarzt 
N. N.
	        
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