Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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nungen erlaufenden Kosten sind, soweit sie allgemeiner Natur 
sind, der k. Regierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen, von 
welcher deren Anweisung erfolgen wird. Die auf jeden ein- 
zelnen Gefangenen erlaufenden Kosten sind in das specielle Ver- 
zeichniß der betreffenden Untersuchungskosten aufzunehmen. 
6) Bei dem Ausbruche der epidemischen Brechruhr haben 
die Untersuchungs-Gerichte die Gründe der Verhaftung jedes 
einzelnen Untersuchungs-Gefangenen genau zu prüfen und die 
Haft nur dann fortzusetzen, wenn das Strafprozeß-Gesetz die 
Verhaftung als unerläßlich gebietet. 
Von vorstehender Entschließung ist den sämmtlichen Ge- 
richten des Appellationsgerichts-Bezirkes zur Darnachachtung 
Kenntniß zu geben. 
München, 19. September 1854. 
Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl. 
NF. 148. 
Ministerial-Entschließung vom 26. September 1854, die Vorlage 
der Ausweise über den Stand der Brechruhr betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Mit Entschließung vom 9. September l. Is. Nr. 21,319 
ist den k. Regierungen unter genauer Vorzeichnung der Form 
aufgetragen worden, regelmäßige Wochenberichte über den Stand 
der Brechruhr= Erkrankungen und Todes-Fälle im Kreise vor- 
zulegen. 
Diesem Auftrage ist theils gar nicht, theils ungenügend 
entsprochen worden, indem mehrfach außer Betracht gelassen 
wurde, daß die Rubrik 5, welche den Zugang seit dem letzter- 
statteten Rapporte anzugeben hat, nicht schon im ersten Rapporte 
ausgefüllt werden kann und eben durch die Ausfüllung schon 
im ersten Rapporte mehrfach die Angabe in der Rubrik 4, 
welche die Gesammtzahl der Kranken und Todten seit dem 
Ausbruche der Seuche und bis zum Abschlußtage des Rapportes 
zu enthalten hat, fehlerhaft wurde. 
Um nun Seiner Majestät dem Könige einen genauen 
und richtigen Stand-Ausweis für alle Regierungs-Bezirke vor- 
legen zu können, wird verfügt: 
1) Bis zum 3. Oktober l. Is. muß von sämmtlichen 
Kreis-Regierungen ein genauer Ausweis nach dem am
	        
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