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9. September l. Is. vorgezeichneten Formulare Lit. C. und
den Zeitraum vom Ausbruche der Krankheit bis zum 30. September
umfassend in den Einlauf des unterzeichneten Staatsministeriums
gelangt sein.
2) An diesen ersten Ausweis anreihend ist der zweite nach
demselben Formulare und vom 1. bis zum 10. Oktober incl.
reichend bis zum 13. desselben Monats unfehlbar vorzulegen.
3) Die weiteren Ausweise haben, gleichmäßig einen Zeitraum
von 10. Tagen umfassend, sohin vom 11. bis 20. incl.,
dann vom 21. bis 31. Oktober, je drei Tage nach Ablauf des
gedachten Zeitraumes fortlaufend zu erfolgen.
Den k. Regierungen kann nicht entgehen, daß diese Ausweise,
zur Vorlage an Seine Majestät den König bestimmt,
mit aller Genauigkeit geführt und pünktlich bis zu den vorbemerkten
Terminen in Vorlage gebracht werden müssen und daß
es, zumal bisher die berichtlich für einzelne Zeitabschnitte angeführten
Zahlen der Erkrankungen und Todesfälle mit den
in den eingekommenen Tages-Rapporten und Spezial-Anzeigen
angegebenen Summen vielfach nicht übereinstimmend gefunden,
wurden, dringend nothwendig ist, die Tages-Rapporte selbst
wieder zur Hand zu nehmen und hiernach den wirklichen Bestand
genau festzustellen.
München, 26. September 1854.
Auf Seiner Königl. Majestät allerhöchsten Befehl.
S. 149.
Ministerial-Entschließung vom 29. September 1854, die epidemische
Brechruhr, hier die Beseitigung von Infektions-Herden betr.
Staatsministerium des Innern.
Den sämmtlichen kgl. Regierungen kann nicht entgangen
sein, wie das unterzeichnete Staatsministerium bei allen Anordnungen,
welche wegen der Brechruhr getroffen worden sind,
neben der Fernhaltung der Krankheit da wo sie noch nicht ausgebrochen,
dann neben ihrer raschen Unterdrückung da wo sie
bereits aufgetreten und neben möglichster Hilfe-Leistung für
arme Kranke immer auch die genaueste Beachtung aller Umstände
zu erreichen suchte, unter denen die Krankheit an einem
Orte zum Ausbruche kam und verlaufen ist.
Das Ergebniß dieser Bestrebungen, wie sie seit dem Auf-