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auf einige Orte, welche während der Epidemie einer genauen
Untersuchung unterstellt wurden; allein die Grundsätze, von
denen hiebei ausgegangen wurde, lassen eine gleichmäßige Unter—
suchung an allen Orten ausführen und ist kaum zu bezweifeln,
daß hiebei mehr oder minder gleiche Gebrechen und Mißstände
sich ergeben werden, wie sie an den bereits der Beobachtung
unterstellten Orten entdeckt worden sind.
Die Aufgabe der Gerichtsärzte ist es nun zunächst, die
Forschungen in ihren Bezirken fortzusetzen und den Befund zu
constatiren. Die Gelegenheit dazu bietet sich ihnen schon bei
der Ausübung der ärztlichen Praxis und außerdem liegt es in
ihrer Dienstpflicht, zur Constatirung Alles dessen, was für die
Sanitäts-Verhältnisse ihrer Bezirke von besonderem Belange
ist, thätig zu sein. Ueber den Befund dieser Forschungen und
Beobachtungen sollen die Gerichts-Aerzte von Ort zu Ort genaue
Aufzeichnung halten und, wo sie Gebrechen oder Mißstände
wahrgenommen haben, der Distrikts-Polizeibehörde davon Mit—
theilung machen, damit durch diese die Abstellung eingeleitet
werde. Dieses gilt insbesondere in Ansehung der Beseitigung
stagnirender Wässer in den Ortschaften oder in deren Nähe,
hinsichtlich der Beischaffung gesunden Trinkwassers und der
Verhütung der Verunreinigung von Brunnen, bezüglich der
Anlage von Ableitungs= und Trocknungs-Kanälen, der ent-
sprechenden Anbringung und Construktion von Schwindgruben
und Aborten, der allgemeinen Straßen= und Wohnungs-
Reinlichkeit.
Das unterzeichnete Staatsministerium gewärtiget in diesen
Beziehungen bereits in den dießjährigen Rechenschafts-Berichten
der Gerichts-Aerzte die Nachweise ihrer desfallsigen Thätigkeit
zu erhalten.
Die k. Regierungen, K. d. J., haben hiernach bei Hinaus-
gabe von Dr. Pettenkofer's Schrift an die Physikate zugleich
die entsprechenden Anordnungen zu treffen und dafür Sorge zu
tragen, daß denselben allenthalben nachgekommen werde.
München, 20. Juni 1855.
Auf Seiner Königl. Majestät allerhöchsten Befehl.