Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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8. 4. 
Zur Sicherung der Einhaltung dieser Vestimmungen gelten 
die oben Abschnitt III. §. 6 gegebenen Normen auch in An- 
sehung der Anlage von Versitzgruben. 
VII. 
Vorkehrungen gegen die Krätze und Vererie. 
Nr. 15,298. F. 161. 
Ministerial-Entschließung vom 17. September 1818, das Krätzübel 
auf dem Lande betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da die Anzeige gemacht worden, daß das Krätzübel noch 
immer unter den Landleuten eine allgemein herrschende Krankheit 
sein solle, welche sich durch einzureihende Conscribirte und 
zurückkehrende Beurlaubte in den Garnisonen unter dem Militär 
verbreitet, so erhält die k. Regierung des N. Kreises hiermit 
den Auftrag, die betreffenden Landgerichte und Landgerichts- 
ärzte anzuweisen, auf dieses Uebel, vorzüglich bei Conscribirten 
und Beurlaubten, ein besonderes Augenmerk zu richten, und 
vor allem dahin zu wirken, daß das Landvolk von den nach- 
theiligen Folgen dieses Uebels und von der Nothwendigkeit 
einer zweckmäßigen Behandlung desselben überzeugt werde, wo- 
durch es nur allein möglich wird, diesem Uebel entgegen zu 
wirken und dasselbe für immer verschwinden zu machen. 
Die k. Regierung wird hienach das weiter Geeignete zu 
verfügen wissen. 
München, den 17. September 1818. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Königl. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen. 
Nachricht hievon dem Kgl. Obermedizinalcollegium zur Wissenschaft. 
Nr. 3861. S. 162. 
Ministerial-Entschließung vom 16. März 1820, das Krätzübel auf 
dem Lande betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem aus der für das erste Quartal 1819—1820 über 
den Sanitätszustand der Armee eingesandten Tabelle ersehen 
Mebd.-Verordn. 2. Bd. 25
	        
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