Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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worden ist, daß bei der jüngst vorgenommenen Conscription 
eine bedeutende Zahl von den zur Einreihung gekommenen 
Conscribirten, besonders von jenen aus dem Oberdonau= und 
Obermainkreise, mit der Krätze behaftet war, so wird die 
Königl. Regierung aus dieser Veranlassung wiederholt aufge- 
fordert, diesem Uebel so viel möglich entgegen zu wirken und 
Sorge zu tragen, daß sämmtliche Unterbehörden dem Aller- 
höchsten Auftrage vom 17. September 1818 nach Kräften zu 
entsprechen bemüht seien. 
Müdnchen, 16. März 1820. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Königl. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen. 
Nachricht dem HKönigl. Ober-Medizinalcollegium. 
Allerhöchste Verordnung vom 21. Juli 1818, die Gesundbeits- 
visitationen der in Urlaub gehenden, oder mit Abschied entlassen 
werdenden Militärmannschaft betr. 
M. J. K. 
Die bisher stattgehabte Behandlung der an der Krätze 
oder Venerie erkrankten Mannschaft in den Casernspitälern hat 
Unserer Allerhöchsten Absicht, diese ansteckenden Krankheiten in 
der Armee zu vermindern, nicht entsprochen. 
Zur besseren Erreichung dieses Unseres Zweckes haben 
Wir Uns also auf die näheren Anträge Unserer oberen Militär= 
administrativ= und Sanitätsbehörden allergnädigst bewogen ge- 
funden, zu beschließen und zu verordnen, was folgt: 
1. Die noch bestehenden Casernspitäler sollen nach Empfang 
gegenwärtiger Verordnung sogleich ganz aufgehoben werden. 
2. Die mit dem Krätzübel, oder mit der Venerie behaftete 
Mannschaft Unserer Armee soll künftig in den Garnisonsspitälern 
behandelt und ganz geheilt werden. 
3. Ueber die Art, wie die Casernspitäler aufgehoben, die 
darin befindliche kranke Mannschaft in den Garnisonsspitälern 
behandelt werden sollen, haben wir die angeschlossene Dienstes- 
Instruktion entworfen und mit dem Siegel Unseres Staats- 
ministeriums versehen lassen. 
Wir befehlen, daß diese Instruktion allen Militär-, Dienstes-,
	        
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