Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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c. Abends eine Suppe, und 8 Loth beinloses Fleisch. 
d. täglich ein Pfund vom gewöhnlichen Kommisbrod, 
e. zum Trunke Wasser oder Tisane. 
§. 35. 
Da die individuelle Beschaffenheit des Mannes sowohl, 
als jene der Krankheit so mannigfaltig verändert erscheint, so 
kann obige Bestimmung nur im Allgemeinen, keineswegs für 
jeden speciellen Fall, als Norm dienen. Diese letztere wird 
daher dem wissenschaftlichen Ermessen und der Pflicht der 
ordinirenden Aerzte überlassen. 
§. 36. 
Sollte in einer oder der andern Garnison der Fall ein- 
treten, daß im ersten Augenblicke der Raum zur Aufnahme der 
einfach Krätzigen und Venerischen nicht hinreichte, so sind 
gleichwohl einige Zimmer in einer dem Garnisonshospitale zu- 
nächst gelegenen Caserne, oder einem andern herrschaftlichen 
Gebäude zur Aufnahme dieser Kranken auszuwählen, jedoch ist 
dieses Lokal lediglich als ein Filiale des Garnisonshospitales, 
keineswegs aber als ein für sich bestehendes Regimentshospital 
zu betrachten, und müssen die Kranken hierin ebenso, wie in 
dem Garnisonshospitale behandelt, und es muß getrachtet wer- 
den, daß so schleunig wie möglich in den Garnisonshospitälern 
auf irgend eine Art der erforderliche Raum zur Aufnahme 
aller Krätzigen und Venerischen erhalten werde. 
§. 37. 
Zur Aufrechthaltung der innern Polizei und Ordnung in 
den Garnisonshospitälern ist in jedes ein Sergeant, welcher 
alle 10 Tage abgelöst wird, zu commandiren, und diese Ab- 
lösung ist um so strenger einzuhalten, damit nicht ein und das- 
selbe Inrividuum zu lange dem übrigen Dienste entzogen, und 
nicht im Lazarethe zu einheimisch werde. 
8. 38. 
Die sämmtlichen Platz-, Regiments-, Bataillons= und 
Compagnie-, oder Escadrons-Commandanten, so wie die sämmt- 
lichen Administrativ= und Sanitätsbeamten werden hiermit für 
den pünktlichsten Vollzug der gegenwärtigen Instruktion, in so 
weit solche jeden angeht, verantwortlich gemacht. 
§. 39. 
Die General-Lazarethinspektion wird aus den nach §. 28. 
erhaltenen Rapporten in ihren vierteljährigen Rapporten, welche
	        
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