Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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oder entlassene Soldaten an sämmtliche Militärbehörden er- 
lassene Verfügung wird der Königl. Regierung zur Dienstes- 
kenntniß mit dem Auftrage zugefertigt, sämmtliche Polizeibe- 
hörden des Kreises unter wiederholter Beziehung auf die in den 
Entschließung vom. 17. September 1818 bereits ertheilten Vor- 
schriften anzuweisen, sich jedesmal die nach der oben berührten 
Verfügung den beurlaubten oder entlassenen Soldaten ausge- 
stellten Gesundheitszeugnisse der Militärärzte bei ihrer Ankunft 
aus der Garnison vorlegen zu lassen und diese Zeugnisse genau 
zu untersuchen. Sollte sich dabei der Fall ergeben, daß der 
Gesundheitszeugnisse ungeachtet ein Beurlaubter oder Entlassener 
doch eine Krankheit erweislich aus der Garnison für seine 
Heimat schon mitgebracht hat, so ist sogleich Anzeige hierüber 
hieher zu erstatten, damit gegen den Militärarzt, welcher das 
Zeugniß ausgestellt hat, gehörig eingeschritten werden könne. 
Die Königl. Regierung hat hiernach das Geeignete zu ver- 
fügen und für den genauen Vollzug gegenwärtigen Auftrags 
zu sorgen. 
München, den 24. Oktober 1820. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Kreis-Regierungen, K. d. J., also ergangen. 
Nachricht dem Königl. Ober-Medizinalcollegium. 
Nr. 14,609. KF. 166. 
Kriegs-Ministerial-Entschließung vom 13. Dezember 1822, die Ver- 
breitung der Krätze und Venerie betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Obwohl eine Allerhöchste Verordnung nicht vorliegt, welche 
ausdrücklich verordnet, daß die bei ihren Abgängen der Visitation 
unterworfen gewesenen beurlaubten und beabschiedeten Soldaten 
bei ihrer Ankunft an dem Bestimmungsorte von dem Land- 
gerichtsarzte wiederholt ärztlich untersucht werden sollen, so ist 
eine solche Untersuchung doch gewiß ein nicht unwirksames 
Mittel, die Verbreitung der Krätze und der Venerie wenigst 
von dieser Seite, nach Möglichkeit zu unterdrücken, indem der 
Fall gewiß häufig vorkommt, daß Leute den Garnisonsort ge- 
sund verlassen; allein unterwegs eine Ansteckung dieser oder 
jener Art erleiden.
	        
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