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oder entlassene Soldaten an sämmtliche Militärbehörden er-
lassene Verfügung wird der Königl. Regierung zur Dienstes-
kenntniß mit dem Auftrage zugefertigt, sämmtliche Polizeibe-
hörden des Kreises unter wiederholter Beziehung auf die in den
Entschließung vom. 17. September 1818 bereits ertheilten Vor-
schriften anzuweisen, sich jedesmal die nach der oben berührten
Verfügung den beurlaubten oder entlassenen Soldaten ausge-
stellten Gesundheitszeugnisse der Militärärzte bei ihrer Ankunft
aus der Garnison vorlegen zu lassen und diese Zeugnisse genau
zu untersuchen. Sollte sich dabei der Fall ergeben, daß der
Gesundheitszeugnisse ungeachtet ein Beurlaubter oder Entlassener
doch eine Krankheit erweislich aus der Garnison für seine
Heimat schon mitgebracht hat, so ist sogleich Anzeige hierüber
hieher zu erstatten, damit gegen den Militärarzt, welcher das
Zeugniß ausgestellt hat, gehörig eingeschritten werden könne.
Die Königl. Regierung hat hiernach das Geeignete zu ver-
fügen und für den genauen Vollzug gegenwärtigen Auftrags
zu sorgen.
München, den 24. Oktober 1820.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche k. Kreis-Regierungen, K. d. J., also ergangen.
Nachricht dem Königl. Ober-Medizinalcollegium.
Nr. 14,609. KF. 166.
Kriegs-Ministerial-Entschließung vom 13. Dezember 1822, die Ver-
breitung der Krätze und Venerie betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Obwohl eine Allerhöchste Verordnung nicht vorliegt, welche
ausdrücklich verordnet, daß die bei ihren Abgängen der Visitation
unterworfen gewesenen beurlaubten und beabschiedeten Soldaten
bei ihrer Ankunft an dem Bestimmungsorte von dem Land-
gerichtsarzte wiederholt ärztlich untersucht werden sollen, so ist
eine solche Untersuchung doch gewiß ein nicht unwirksames
Mittel, die Verbreitung der Krätze und der Venerie wenigst
von dieser Seite, nach Möglichkeit zu unterdrücken, indem der
Fall gewiß häufig vorkommt, daß Leute den Garnisonsort ge-
sund verlassen; allein unterwegs eine Ansteckung dieser oder
jener Art erleiden.