Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Es sind daher sämmtliche Abtheilungen der Armee hinzu- 
weisen, sowohl beurlaubten als beabschiedeten Soldaten den 
Befehl zu ertheilen, einer ärztlichen Untersuchung bei dem 
betreffenden Amte, falls eine solche veranstaltet werden sollte, 
sich auf keine Weise zu entziehen, welches dem Armeecommando 
auf dem Bericht vom 14. d. andurch erwiedert wird. 
München, den 13. Dezember 1822. 
Königliches Kriegsministerium. 
An das Armeecommando, also ergangen. 
Nr. 846. S. 167. 
Ministerial-Entschließung vom 17. Januar 1828, die Aufnahme 
von Krätzigen in den Krankenhäusern betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Das allgemeine Krankenhaus in München ist mit Krätzigen 
überfüllt; aus allen Gegenden strömen sie hier zusammen, und 
es liegen gegenwärtig 123 in demselben. 
Wie aus den Krankenhausakten sich ergibt, versammeln 
sich hier deßwegen so viele Krätzige, weil man sie in vielen 
Krankenhäusern des Königreiches gar nicht aufnimmt. Dieses 
hat aber den doppelten Nachtheil, erstens, daß durch Ueber- 
füllung des hiesigen Krankenhauses der Raum für andere Kranke 
zu gering, und zweitens, daß das Krätzgift durch die Wanderungen 
der Kranken im ganzen Lande verbreitet wird. 
Die Königliche Kreisregierung erhält den Auftrag, des- 
wegen das Geeignete zu verfügen. 
Müdnchen, den 17. Januar 1828. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Kgl. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. J., also ergangen. 
Nachricht den übrigen Kreisregierungen. 
Nr. 3222. K. 168. 
Ministerial-Entschließung vom 12. März 1828, das unter den 
wandernden Handwerksgesellen überhandnehmende Krätzübel betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die von der Königlichen Regierung des Regenkreises in 
Folge des Auftrages vom 17. Januar d. J., die Aufnahme 
der Krätzigen in den Krankenhäusern betreffend, getroffenen
	        
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