Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Handwerksburschen in den Städten Nürnberg und Erlangen 
gegen Remuneration aus der Staatskasse kann nicht genehmigt 
werden, da die Mittel hiefür in den Kreisetats der Ausgaben 
auf das ärztliche Personal nicht gegeben sind und diese Unter- 
suchung dem besoldeten ärztlichen Personal obliegt. 
München, den 27. Februar 1833. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Königl. Regierung des Rezatkreises, K. d. K., also ergangen. 
Nr. 20,667. F. 178. 
Ministerial-Entschließung vom 19. Juli 1835, die Visitation der 
Handwerksgesellen der Grenz-Zoll-Länder bezüglich auf Hautaus- 
schlag betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Von der unterm Heutigen an die Königl. General-Zoll- 
administration im untenbezeichneten Betreffe erlassenen Ent- 
schließung folgt hierneben eine Abschrift zur Kenntnißnahme und 
weiter geeigneten Verfügung. 
München, den 19. Juli 1835. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Königl. Kreisregierungen, K. d. Ie, also ergangen. 
Abdruck. 
Staatsministerium der Finanzen. 
Der General-Zolladministration wird auf den Bericht 
vom 12. v. Mts. im Einverständnisse mit dem k. Staats- 
ministerium des Innern zur Entschließung erwiedert, daß das 
vorgeschlagene Verfahren der Grenzzollämter bei Visitirung 
reisender Handwerksgesellen beim Eintritte über die Grenzen in 
so ferne genüge, als die Untersuchten angehalten werden, die 
Aermel über das Ellenbogengelenk zurückzustreichen, damit ein 
Theil des Vorderarmes gesehen werden könne; und daß sofort 
im Falle des Verdachtes einer vorhandenen Hautkrankheit 
(Krätzeübels) der Handwerksgeselle an das nächste ärztliche 
Individuum behufs näherer Untersuchung angewiesen, und ihm 
je nach dem Ergebnisse der wirkliche Eintritt in Bayern ge- 
stattet oder versagt werde. 
München, den 19. Juli 1835. 
An die k. General-Zolladministration, also ergangen.
	        
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