Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Die Gerichtsärzte haben alljährlich auch an die Central- 
Thierarznei-Schule über die in ihren Amtsbezirken vorge- 
kommenen wichtigeren Epizootien rechtzeitig Bericht zu er- 
statten. · 
Die allgemeine Schutzpocken-Impfung ist den Ge- 
richtsärzten übertragen; dieselbe ist mit dem 15. Mai eines je- 
den Jahres zu beginnen und bis zum 31. Juli zu vollenden. 
Zu diesem Behufe hat der Gerichtsarzt die von den Pfarr- 
ämtern gefertigten Impflisten zu revidiren, d. h. er muß die im 
Vorjahre entweder Zurückgestellten oder ohne Erfolg Geimpften 
eintragen und diejenigen, welche im vorigen Jahre, noch nicht 
impfpflichtig, gleichwohl zur Impfung sich stellten und mit Erfolg 
geimpft wurden, aus der Liste streichen und die so berichtig- 
ten Impflisten der Distriktspolizeibehörde zur Anfertigung der 
Impftabellen zustellen. 
Sodann schreitet der Gerichtsarzt, nachdem er den benöthig- 
ten Impfstoff von dem Central-Impfarzt in München erholt 
hat, zur Vorimpfung, damit es beim Beginn der allgemeinen 
Impfung nicht an Stoff fehle. Diese selbst ist von dem Ge- 
richtsarzte an dem durch die Distriktspolizeibehörde nach vor- 
läufigem Benehmen mit dem Gerichtsarzte für jeden Impfbezirk 
festgestellten und bekannt gemachten Tage im Beisein des be- 
treffenden Gemeindevorstehers und des Gerichtsdieners oder 
eines uniformirten Gehilfen desselben, welcher den Vorsteher 
im Vollzuge der gerichtsärztlichen Requisitionen zu unterstützen 
hat, vorzunehmen. 
Am achten Tage nach der Impfung hat die Controle, d. h. 
die Untersuchung des Erfolgs der Impfung statt zu finden. 
Nach geschehener Controle hat der Gerichtsarzt unverweilt die 
Impfzeugnisse auszustellen. 
Binnen vier Wochen nach beendigter Impfung hat der 
Gerichtsarzt, nachdem er die Anzeige über die Ungehorsamen 
der Distriktspolizeibehörde zur Einschreitung übergeben hat, einen 
umfassenden Bericht über das Ergebniß der Impfung an die 
oberste Verwaltungsstelle des Regierungsbezirks zu erstatten, 
und diesen der Distriktspolizeibehörde sammt den Original- 
Impftabellen zuzustellen. 
Diesem Berichte ist nebst der summarischen Uebersicht der 
Geimpften das Kostenverzeichniß beizulegen. Als nicht zu über- 
schreitendes Maximum für jede gelungene oder als solche zu
	        
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