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erkrankung binnen 24 Stunden dem Physikate anzuzeigen bei
Vermeidung von 5 fl. Strafe.
2) Auf erhaltene Anzeige oder sonstige Kenntnißnahme des
ersten oder der ersteren Blatternsälle in einer Gemeinde hat
der betreffende Gerichtsarzt sogleich an Ort und Stelle dieses Vor-
kommen zu constatiren und nach Umständen bei der Polizeibehörde
die nothwendigen sanitätspolizeilichen Maßregeln zu veranlassen.
3) Von dem Ausbruche der Blatternkrankheit an einem
Orte und von den dagegen getroffenen sanitätspolizeilichen An-
orrnungen hat die Polizeibehörde in Gemeinschaft mit dem
Physikate unverzügliche Anzeige an unterfertigte Stelle zu er-
statten und sind auch die benachbarten Ortschaften und Polizei-
behörden von dem Vorkommen der Blattern zu benachrichtigen.
Nur in den Städten über 10,000 Seelen kann von der bericht-
lichen Anzeige hieher Umgang genommen werden, wenn die
fraglichen Kranken nur vereinzelt vorkommen und in öffentlichen
Krankenanstalten unter Vorsichtsmaßregeln der Isolirung mit
Wissen des Grichtsarztes verpflegt werden.
4) Da die Erfahrung gelehrt hat, daß eine beim ersten
Blatternkranken angeordnete strenge Absperrung resp. Isolirung
des Kranken das sicherste Mittel ist zur Abhaltung der weiteren
Verbreitung dieser Krankheit, so ist diese nach den örtlichen
Verhältnissen anzuordnen, bei heftigem Auftreten in der Form
von Variola durch Haussperre, bei den milderen Formen und
Verlauf durch Lagerung der Kranken in isolirbare Wohnräume
(oder in Krankenanstalten), durch Besorgung einer besonderen
Krankenwart durch ältere Personen, welche die Blattern schon
überstanden haben, oder durch ihr Alter vor Ansteckung mehr
gesichert sind, oder durch Warnungstafeln vor der Zimmer-
thüre oder Hausthüre. Zugleich sind die Bewohner dieses Ortes auf
§. 17 und 22 der allerhöchsten Verordnung vom 22. Dezember 1830
resp. auf ihre Verpflichtung zur Anzeige bei Strafeinschreitung
und durch Circulare an sämmtliche Medizinalpersonen des Distriktes
auf ihre Verpflichtung zur Anzeige jeder wahrgenommenen Blattern-
erkrankung speciell aufmerksam zu machen.
5) Die Gerichtsärzte haben bei dem ersten Auftreten eines
Blatternfalles im Distrikte sich auf dem kürzesten Wege mit
Impfstoff zu versehen und die Gelegenheit und Aufforderung
zu geben zu schleuniger Impfung im Wohnhause und der
Nachbarschaft von noch nicht geimpften Kindern oder zu