Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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erkrankung binnen 24 Stunden dem Physikate anzuzeigen bei 
Vermeidung von 5 fl. Strafe. 
2) Auf erhaltene Anzeige oder sonstige Kenntnißnahme des 
ersten oder der ersteren Blatternsälle in einer Gemeinde hat 
der betreffende Gerichtsarzt sogleich an Ort und Stelle dieses Vor- 
kommen zu constatiren und nach Umständen bei der Polizeibehörde 
die nothwendigen sanitätspolizeilichen Maßregeln zu veranlassen. 
3) Von dem Ausbruche der Blatternkrankheit an einem 
Orte und von den dagegen getroffenen sanitätspolizeilichen An- 
orrnungen hat die Polizeibehörde in Gemeinschaft mit dem 
Physikate unverzügliche Anzeige an unterfertigte Stelle zu er- 
statten und sind auch die benachbarten Ortschaften und Polizei- 
behörden von dem Vorkommen der Blattern zu benachrichtigen. 
Nur in den Städten über 10,000 Seelen kann von der bericht- 
lichen Anzeige hieher Umgang genommen werden, wenn die 
fraglichen Kranken nur vereinzelt vorkommen und in öffentlichen 
Krankenanstalten unter Vorsichtsmaßregeln der Isolirung mit 
Wissen des Grichtsarztes verpflegt werden. 
4) Da die Erfahrung gelehrt hat, daß eine beim ersten 
Blatternkranken angeordnete strenge Absperrung resp. Isolirung 
des Kranken das sicherste Mittel ist zur Abhaltung der weiteren 
Verbreitung dieser Krankheit, so ist diese nach den örtlichen 
Verhältnissen anzuordnen, bei heftigem Auftreten in der Form 
von Variola durch Haussperre, bei den milderen Formen und 
Verlauf durch Lagerung der Kranken in isolirbare Wohnräume 
(oder in Krankenanstalten), durch Besorgung einer besonderen 
Krankenwart durch ältere Personen, welche die Blattern schon 
überstanden haben, oder durch ihr Alter vor Ansteckung mehr 
gesichert sind, oder durch Warnungstafeln vor der Zimmer- 
thüre oder Hausthüre. Zugleich sind die Bewohner dieses Ortes auf 
§. 17 und 22 der allerhöchsten Verordnung vom 22. Dezember 1830 
resp. auf ihre Verpflichtung zur Anzeige bei Strafeinschreitung 
und durch Circulare an sämmtliche Medizinalpersonen des Distriktes 
auf ihre Verpflichtung zur Anzeige jeder wahrgenommenen Blattern- 
erkrankung speciell aufmerksam zu machen. 
5) Die Gerichtsärzte haben bei dem ersten Auftreten eines 
Blatternfalles im Distrikte sich auf dem kürzesten Wege mit 
Impfstoff zu versehen und die Gelegenheit und Aufforderung 
zu geben zu schleuniger Impfung im Wohnhause und der 
Nachbarschaft von noch nicht geimpften Kindern oder zu
	        
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