Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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8. 3. 
Zum genauen Vollzuge dieser Unserer Allerhöchsten Ver- 
ordnung muß das Alter der impfungsfähigen Kinder aus den 
pfarrlichen Taufbüchern erhoben, den betreffenden Gerichtsstellen 
und Physikern übergeben und durch die den letztern zur Führung 
eigener Geburtslisten nächstens zu ertheilenden Vorschriften und 
Tabellen controllirt werden. 
8. 4. 
Um der gegenwärtigen Verordnung den gehörigen Nach— 
druck zu geben, finden Wir nothwendig, die Saumseligen und 
Widersetzlichen mit angemessener Geldstrafe zur Annahme des 
Guten zu bestimmen und befehlen daher: 
a. Daß von einem jeden Kinde, welches mit dem ersten 
Juli eines jeden Jahres schon volle drei Jahre alt geworden, ohne 
bis dahin mit den Schutzpocken geimpft zu sein, eine die Ver- 
mögensumstände angemessene Geldstrafe von 1 fl. bis 8. fl. 
erhoben werden soll; 
b. daß nach Verlaufe eines Jahres (d. i. wenn am ersten 
Juli des darauf folgenden Jahres, an welchem das Kind vier volle 
Jahre zählt, die Schutzpocken-Impfung noch nicht vorgenommen 
sein sollte), die vorige Geldstrafe um die Hälfte erhöhet, und, 
wenn die Impfung immer unterlassen wird, jährlich damit 
bis zum sechsten, dann zweijährig bis zum achten, zehnten und 
zwölften Jahre fortgefahren werden müsse, wie nachfolgender 
Entwurf zeiget: 
Minimum. Maximum. 
der Strafe nach Verlaufe des 3. Jahres 1 fl. — kr. 8 fl. 
nach Verlauf des 4. Jahress fl. 30 kr. 12 fl. 
nach Verlauf des 5. Jahrees 2 ) fl. — kr. 16 fl. 
nach Verlauf des GC. und 7. Jahres 2 fl. 30 kr. 20 fl. 
nach Verlauf des 8. und 9. Jahres 3 fl. — kr. 24 fl. 
nach Verlauf des 10. und 11. Jahres 3 fl 30 kr. 28 fl. 
nach Verlauf des 12. Jahres 4 fl. — kr. 32 fl. 
Diese nach dem zwölften Jahre des Alters eines zu 
impfenden Subjektes festgesetzte Geldstrafe bleibt die alljährliche 
bis zur erfolgenden Impfung. 
c. Von denjenigen, welche nach §. 1. strafbar werden, 
wird die Geldstrafe, rücksichtlich ihres Alters, nach gleicher 
Norm eingeheischt. 
d. Von jenen Subjekten, welche Almosen beziehen, oder
	        
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