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8. 3.
Zum genauen Vollzuge dieser Unserer Allerhöchsten Ver-
ordnung muß das Alter der impfungsfähigen Kinder aus den
pfarrlichen Taufbüchern erhoben, den betreffenden Gerichtsstellen
und Physikern übergeben und durch die den letztern zur Führung
eigener Geburtslisten nächstens zu ertheilenden Vorschriften und
Tabellen controllirt werden.
8. 4.
Um der gegenwärtigen Verordnung den gehörigen Nach—
druck zu geben, finden Wir nothwendig, die Saumseligen und
Widersetzlichen mit angemessener Geldstrafe zur Annahme des
Guten zu bestimmen und befehlen daher:
a. Daß von einem jeden Kinde, welches mit dem ersten
Juli eines jeden Jahres schon volle drei Jahre alt geworden, ohne
bis dahin mit den Schutzpocken geimpft zu sein, eine die Ver-
mögensumstände angemessene Geldstrafe von 1 fl. bis 8. fl.
erhoben werden soll;
b. daß nach Verlaufe eines Jahres (d. i. wenn am ersten
Juli des darauf folgenden Jahres, an welchem das Kind vier volle
Jahre zählt, die Schutzpocken-Impfung noch nicht vorgenommen
sein sollte), die vorige Geldstrafe um die Hälfte erhöhet, und,
wenn die Impfung immer unterlassen wird, jährlich damit
bis zum sechsten, dann zweijährig bis zum achten, zehnten und
zwölften Jahre fortgefahren werden müsse, wie nachfolgender
Entwurf zeiget:
Minimum. Maximum.
der Strafe nach Verlaufe des 3. Jahres 1 fl. — kr. 8 fl.
nach Verlauf des 4. Jahress fl. 30 kr. 12 fl.
nach Verlauf des 5. Jahrees 2 ) fl. — kr. 16 fl.
nach Verlauf des GC. und 7. Jahres 2 fl. 30 kr. 20 fl.
nach Verlauf des 8. und 9. Jahres 3 fl. — kr. 24 fl.
nach Verlauf des 10. und 11. Jahres 3 fl 30 kr. 28 fl.
nach Verlauf des 12. Jahres 4 fl. — kr. 32 fl.
Diese nach dem zwölften Jahre des Alters eines zu
impfenden Subjektes festgesetzte Geldstrafe bleibt die alljährliche
bis zur erfolgenden Impfung.
c. Von denjenigen, welche nach §. 1. strafbar werden,
wird die Geldstrafe, rücksichtlich ihres Alters, nach gleicher
Norm eingeheischt.
d. Von jenen Subjekten, welche Almosen beziehen, oder