Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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übertragen,  mit  welchen  die  Armenpflegen  die  geeignete  Uebereinkunft
  treffen.  Fehlt  es  an  solchen  Orten  an  Aerzten,  so  hat
der  Gerichtsarzt  die  armen  Kranken  auch  daselbst  unentgeltlich
zu  behandeln,  jedoch  ist  ihm  das  Gefährtgeld  zu  vergüten,  auch
wohl  ein  mäßiges  Honorar  zu  bewilligen,  wo  die  Mittel  der
Armenpflegen  solches  gestatten,  und  besondere  Billigkeitsgründe
vorhanden  sind.  Ob  der  Gerichtsarzt  auch  die  in  seinem  Bezirke
  nicht  heimathsberechtigten  Armen  unentgeltlich  zu  behandeln
habe,  ist  nicht  entschieden,  doch  scheint  in  der  Praxis  die  Ansicht,
welche  eine  Berechnung  ärztlicher  Deserviten  für  Behandlung
von  auswärtigen  armen  Kranken  zuläßt,  vorzuherrschen.  (Siehe
die  Entschließung  der  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg
vom  18.  Juni  1852  Nr.  33,535.)

Der  Gerichtsarzt  hat  als  ärztliches  Mitglied  der  untern
Visitations-Commission  unter  Beiziehung  eines  Wundarztes,
unter  Umständen  eines  praktischen  oder  Militärarztes  die
körperliche  Untersuchung  derjenigen  Conscribirten  vorzunehmen,
  welche  sich  zur  Visitation  bei  dieser  Commission  melden.

Derselbe  hat  auch  auf  Requisition  der  Distriktspolizeibehörde
diejenigen  Jünglinge  behufs  ihrer  Dienstesuntauglichkeit  zu
untersuchen,  welche  ihrer  Militärdienst-Pflicht  noch  nicht  Genüge
geleistet,  haben  und  um  unbedingte  Erlaubniß  zur  Auswanderung
  nachsuchen.

Die  untere  Visitationskommission  für  die  Landwehrpflichtigen,
  welche  wegen  Körpergebrechen  die  Dispensation
von  dem  persönlichen  Landwehrdienste  nachsuchen,  besteht  aus  dem
Gerichtsarzte  und  zwei  praktischen  Aerzten,  die  obere  Visitationskommission
  an  dem  Sitze  der  Kreisregierung  aus  dem  Kreismedizinalrathe,
  einem  Gerichtsarzte  und  einem  Arzte  der  Landwehr.
  Arme  Landwehrpflichtige  und  Landwehrmänner  haben
keine  Visitationsgebühren  zu  entrichten.

Wenn  es  sich  um  die  Dienstesuntauglichkeit  der
Staatsdiener  oder  um  die  Pensionirung  und  Alimentation
  ihrer  Relikten  bandelt,  haben  die  Gerichtsärzte  den
physischen  und  psychischen  Zustan  d  derselben,  sei  es  nun,  daß  diese
selbst  oder  die  vorgesetzten  Stellen  und  Behörden  die  Veranlassung
  dazu  geben,  auf  das  Sorgfältigste  zu  untersuchen  und
bei  der  Abgabe  von  Zeugnissen  und  Gutachten  mit  der  größten
Gemwissenhaftigkeit  zu  verfahren,  auch  die  vorgeschriebene  Form
genau  einzuhalten.