Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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der  Schwangeren  zu  verwenden.  Dieselben  sollen  niemals  von
Solchen  vorgenommen  werden,  die  entweder  kurz  vorher  mit
Kranken  zusammen  waren  oder  gar  Leichen  am  Kindbettsieber
Verstorbener  secirt  haben.  Allen  in  der  Anstalt  Beschäftigten
soll  das  fleißige  Reinigen  der  Hände  mittelst  Chlorlösungen
dringend  zur  Pflicht  gemacht  und  deren  Außerachtlassung  strenge
beahndet  werden.  68

Die  Wäsche  der  Schwangeren,  insbesondere  ihre  Bettwäsche,
  soll  gesondert  von  jener  der  Wöchnerinnen  gereiniget
und  vor  ihrem  Wiedergebrauche  Schwefelräucherungen  unterworfen
  werden.

B.  Vorschriften  für  Sicherung  der  Gebärenden
gegen  das  Kindbettfieber.

§.  10.

Da  die  meisten  rasch  sterbenden  Wöchnerinnen  schon
während  des  Kreisens  erkranken,  so  müssen  auf  den  Gebärakt
(Touchiren),  auf  den  Gebärsaal  und  auf  das  Gebärbett  besondere
  Sorgfalt  verwendet  werden.  Daß  dem  Geburtsakte  ohnehin
  alle  mögliche  Sorgfalt  und  Gewissenhaftigkeit  nach  den
erprobtesten  Regeln  der  Kunst  und  Wissenschaft  gewidmet  werden
  muß,  ist  selbstverständlich  und  wird  daher  in  dieser  Hinsicht
  nur  auf  die  oben  S.  7  gegebenen  Vorsichtsmaaßregeln  auch
für  die  Untersuchung  Gebärender  mit  dem  Anhange  verwiesen,
daß  alle  beim  Gebärakte  nothwendigen  Utensilien,  besonders
Instrumente  nach  künstlichen  Geburten,  aufmerksamst  gereiniget
und  nach  Umständen  desinficirt  werden  müssen.  Der  Gebärsaal
  soll  nicht  in  nächster  Nähe  des  Krankensaales  sich  befinden,
eine  Communication  zwischen  beiden  nicht  gestattet,  keine  Wärterin
in  beiden  Sälen  verwendet,  die  Luft  sorgfältig  erneuert  und
durch  Chlorkalk-Aufstellung  gereiniget  und  die  Verbringung  der
Entbundenen  aus  dem  Gebärsaale  in  die  Wochensäle  möglichst
bald,  aber  mit  Fernehaltung  aller  Schädlichkeiten  bewirkt  werden.
  Sind  Gründe  vorhanden,  den  Gebärsaal  für  einen  Ansteckungsherd
  zu  halten,  so  soll  Derselbe  sofort  geschlossen,  mit
allen  Meublen  und  Geräthen  der  Desinfection  unterworfen
und  ein  anderes  passendes,  wo  möglich  bisher  nicht  gebrauchtes
Lokal  mit  frischen  Utensilien  für  die  Geburten  eröffnet  werden.
Das  Gebärbett  muß  mit  aller  Sorgfalt  rein  gehalten  und