Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Die Gerichtsärzte haben überhaupt allein vollgiltige Zeug- 
nisse für alle jene Individuen ihres Bezirks auszustelleu, welche 
eines Nachweises über ihre körperlichen und psychischen Ge- 
sundheitsverhältnisse bedürfen. Sie haben diese Zeugnisse nur 
nach der sorgfältigsten und umsichtigsten Untersuchung dieser 
Personen und sowohl in materieller als formeller Hinsicht mit 
der größten Gewissenhaftigkeit auszustellen. 
Diese Zeugnisse sind entweder solche, welche von Amts- 
wegen unentgeltlich ausgestellt werden müssen und keines Stempels 
bedürfen, oder solche, wo zu irgend einem Privatgebrauche die 
Nachweisung eines Gesundheits= oder Krankheitszustandes er- 
fordert wird. Diese letzteren unterliegen dem Stempel zu 
15 Kreuzern und der Gerichtsarzt kann dafür die taxmäßigen 
Gedühren in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme machen die 
Zeugnisse für notorisch Arme, welche wie Offizialsachen zu be- 
handeln sind. 
Die Zeugnisse der praktischen Aerzte, der Landärzte und Chi- 
rurgen haben die Gerichtsärzte zu verifiziren und zu legalisiren. 
Zuweilen wird dem Gerichtsarzte wegen zu großer Ge- 
schästsausdehnung oder für den voraussichtlich öfter eintretenden 
Fall der Krankheit oder Verhinderung ein Physikats-Assi- 
stent beigegeben. 
C. 
Die Hilfs= und Vollzugsorgane. 
Wie in der Haupt= und Residenzstadt München die Polzei- 
direktion durch den Magistrat daselbst, wie sonst überall die 
Distriktspolzeibehörden und Physikate durch die Magistrate der 
mittelbaren Städte und der Märkte und durch die Gemeinde- 
Vorsteher, selbst durch die Gendarmerie in der Handhabung der 
Sanitätspolizei unterstützt werden, so sind auch die praktischen 
Aerzte, die Landärzte, Chirurgen, Magister der Chirurgie, chi- 
rurgischen Bader, einfachen Bader, Hebammen, Leichenschauer, 
Thierärzte und Wasenmeister — Hilfs= und Vollzugsorgane der 
Sanitätsbehörden. 
Vorerst hat das ebengedachte Personal, wenn Spuren von 
epidemischen und ansteckenden Krankheiten sich zeigen, wenn 
Menschen oder Thiere von wüthenden Thieren gebissen worden, 
wenn Lustseuche und Krätze sich ungewöhnlich verbreiten, wenn 
Irre der Sicherheit gefährlich werden, wenn psychisch Kranke,
	        
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