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Die Gerichtsärzte haben überhaupt allein vollgiltige Zeug-
nisse für alle jene Individuen ihres Bezirks auszustelleu, welche
eines Nachweises über ihre körperlichen und psychischen Ge-
sundheitsverhältnisse bedürfen. Sie haben diese Zeugnisse nur
nach der sorgfältigsten und umsichtigsten Untersuchung dieser
Personen und sowohl in materieller als formeller Hinsicht mit
der größten Gewissenhaftigkeit auszustellen.
Diese Zeugnisse sind entweder solche, welche von Amts-
wegen unentgeltlich ausgestellt werden müssen und keines Stempels
bedürfen, oder solche, wo zu irgend einem Privatgebrauche die
Nachweisung eines Gesundheits= oder Krankheitszustandes er-
fordert wird. Diese letzteren unterliegen dem Stempel zu
15 Kreuzern und der Gerichtsarzt kann dafür die taxmäßigen
Gedühren in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme machen die
Zeugnisse für notorisch Arme, welche wie Offizialsachen zu be-
handeln sind.
Die Zeugnisse der praktischen Aerzte, der Landärzte und Chi-
rurgen haben die Gerichtsärzte zu verifiziren und zu legalisiren.
Zuweilen wird dem Gerichtsarzte wegen zu großer Ge-
schästsausdehnung oder für den voraussichtlich öfter eintretenden
Fall der Krankheit oder Verhinderung ein Physikats-Assi-
stent beigegeben.
C.
Die Hilfs= und Vollzugsorgane.
Wie in der Haupt= und Residenzstadt München die Polzei-
direktion durch den Magistrat daselbst, wie sonst überall die
Distriktspolzeibehörden und Physikate durch die Magistrate der
mittelbaren Städte und der Märkte und durch die Gemeinde-
Vorsteher, selbst durch die Gendarmerie in der Handhabung der
Sanitätspolizei unterstützt werden, so sind auch die praktischen
Aerzte, die Landärzte, Chirurgen, Magister der Chirurgie, chi-
rurgischen Bader, einfachen Bader, Hebammen, Leichenschauer,
Thierärzte und Wasenmeister — Hilfs= und Vollzugsorgane der
Sanitätsbehörden.
Vorerst hat das ebengedachte Personal, wenn Spuren von
epidemischen und ansteckenden Krankheiten sich zeigen, wenn
Menschen oder Thiere von wüthenden Thieren gebissen worden,
wenn Lustseuche und Krätze sich ungewöhnlich verbreiten, wenn
Irre der Sicherheit gefährlich werden, wenn psychisch Kranke,