48
der Anträge der Gemeinden, Distrikte, Bezirks-Comité's des
landwirthschaftlichen Vereines u. s. w. stets nur nach Einver-
nehmung der Distriktspolizeibehörden und Gerichtsärzte und nach
Eröffnung einer vierwochentlichen Bewerbungsfrist im Kreis-
blatte. Die Verpflichtung und Einweisung geschieht durch die
Distriktspolizeibehörden unter Zuziehung des Gerichtsarztes.
II.
Medizinalpolizeilicher Wirkungskreis der Magistrate in
den unmittelbaren Städten.
#S#. 4.
4 . . 17. Mai 1818
Revidirtes Gemeinde-Edikt vom afl-##—
Auszugg.
§. 69. In den größeren Städten, welche den Kreisregie-
rungen unmittelbar untergeben sind, besorgt der Magistrat die
Polizei in einer eigenen dafür angeordneten Geschäftsabtheilung,
ganz nach der Instruktion für die Polizeidirektionen vom
24. September 1808.
III.
Ausgabe der Stadtcommissäre in medizinalpolizeilicher Hinsicht.
g.z 5.
K. allerhöchste Verordnung vom 15. September 1818 die Verhält-
nisse der Königl. Commissarien in den Städten I. und II. Klasse
zu den Magistraten betr.
Aus zug.
§. 4. Vorzüglich haben die Commissarien dahin zu sehen,
daß nichts unterlassen oder versäumt werde, was erforderlich ist
a) zur Erhaltung der Sicherheit,
b) zur Handhabung der Sanitätspolizei, namentlich zur Ver-
hütung und Abwendung ansteckender Seuchen, und zur
Ausführung der Verordnungen über die Schutzpocken-
Imfung; endlich
e) zur Erhaltung und zweckmäßigen Einrichtung der mit den
eben genannten Polizeizweigen in Verbindung stehenden
öffentlichen Anstalten.
§. 5. Die Commissarien nehmen Antheil