Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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a) an den Verhandlungen des Armenpflegschaftsrathes; 
b) an den Geschäften der Militärconscription; 
Tc) an den Geschäften der Einquartierung und des Vorspannes. 
Sie haben, was diese Verhandlungen und Geschäfte be- 
trifft, über die genaue Befolgung der bestehenden Verordnungen 
im Allgemeinen, und über die sorgfältige Unterhaltung richtiger 
Armenbeschreibungen, Conscriptionslisten und Quartierbücher zu 
wachen, und die Abstellung gegründeter Beschwerden zu ver- 
anlassen. 
IV. 
Medizinalpolizeilicher Wirkungsbreis der königl. Polizei- 
Direktion in München. 
g. G. 
K. allerhöchste Verordnung vom 15. September 1818 das Verhält- 
niß zwischen der Polizeidirektion und dem Magistrate der Haupt- 
und Residenzstadt München betr. 
Auszug. 
§. 35. Sämmtliche Stadtärzte, Chirurgen und Hebammen 
sind in den polizeilichen Angelegenheiten unter die Polizeidirek- 
tion gestellt. Was aber insbesondere die Ernennung derjenigen 
Hebammen und die Wahl derjenigen Hebammenschülerinnen betrifft, 
welche aus der Gemeindekasse Unterhaltungs= oder Lehrbeiträge 
erhalten sollen, so ist der diesfallsige Vorschlag dem Ma- 
gistrate überlassen. 
§. 36. Mit Zuziehung der Stadtärzte hat die Polizeidirek- 
tion die Aufsicht auf alle Gegenstände der Sanität zu pflegen, 
die Krankheits= und Sterbelisten zu sammeln und zu benützen, 
den unberechtigten oder vorschriftswidrigen Arzneienverkauf, und 
die Pfuschereien der Afterärzte zu verhindern, bei ausgebrochenen 
Seuchen die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu verfügen, und 
die Anwendung der ärztlichen Hilfsmittel zu veranlassen. 
§. 37. Von eben dieser Behörde wird, jedoch mit Zu- 
ziehung von Abgeordneten aus dem Magistrate, die wenigstens 
halbjährige Visitation der Apotheken und Materialhandlungen 
vorgenommen. 
§. 38. Die Ausführung der Gesetze über die Schutzpocken- 
Impfung bleibt der Polizeidirektion anvertrant, welche aber in 
Med.-Verordn. 2: Bd. 4
	        
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