Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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diesem Geschäfte, besonders bei Anfertigung der Impflisten und 
zur Herstellung einer strengen Controle, durch den Magistrat 
gehörig unterstützt werden soll. 
§. 39. Für zweckmäßige Begräbnißanstalten und Leichen- 
häuser hat der Magistrat zu sorgen. Die Handhabung der 
Ordnung in diesen Anstalten, und die Vollziehung der Vorschrif- 
ten über die Todtenbeschau, liegen der Polizeidirektion ob. 
8. 40. Die Aufstellung der Wasenmeister steht dem Ma- 
gistrate, der Polizeidirektion aber die Aufsicht auf die Wasen- 
meisterei in allen Beziehungen zu, welche die Sanität, Rein- 
lichkeit und Sicherheit betreffen. 
§. 41. Die Polizei rücksichtlich der Lebensmittel, wird durch 
die Polizeidirektion und den Magistrat gemeinschaftlich geübt, 
und zwar in der Regel mittelst besonderer Commissarien, welche 
durch die beiderseitigen Vorstände von Zeit zu Zeit dazu be- 
stimmt werden, sich beständig in persönlichem Verkehre erhal- 
ten, ihren abordnenden Stellen von allen Vorfällen und Ver- 
richtungen Meldung machen, und fortlaufende Rechenschaft 
ablegen. 
§. 42. Für die Commissarien wird eine besondere Anlei- 
tung zur Regulirung ihres Verfahrens ausgefertigt, deren erster 
Entwurf von der Polizeidirektion zu bearbeiten, dem Magistrate 
zur Erinnerung mitzutheilen, und sodann der Genehmigung der 
Kreisregierung zu unterwerfen ist. 
§. 43. In Gemäßheit der erhaltenen Anleitung nehmen 
die Commissarien die vorgeschriebenen Visitationen der Viktualien 
vor, und führen die nächste und unmittelbare Aufsicht auf die 
Getreide-, Viktualien= und andere Märkte, auf die Beobachtung 
der Marktordnungen, auf die Niederlagen von Lebensmitteln, 
auf die Schlachthäuser und Fleischbänke, auf die Mühlen, Mel- 
berläden und Bäckereien, auf die Brauereien, Wirthschaften und 
Schenken, dann auf die Güte und Unverdorbenheit der Viktualien 
überhaupt, auf Vor= und Winkelkäufe, auf Ueberschreitung der 
Taxen u. s. w. 
§. 44. Die Bestrafung der Gewerbsleute, Fabrikanten und 
Verkäufer, welche sich einer Uebertretung der Viktualienpolizei 
schuldig machen, steht dem Magistrate zu, wenn aber die Ueber- 
tretung auf öffentlichem Markte oder in öffentlichen Kaufs= und 
Verkaufsanstalten geschieht, oder wenn Waaren verfälscht oder
	        
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