Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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§.  8.
Edikt  über  die  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit.
Beilage  VI  zur  Verfassungs-Urkunde.
Capitel  III  §.  90.  Weiter  stehen  den  Patrimonialgerichten
  nicht  zu,  und  sind  ebenfalls  den  Landgerichten  vorbehalten:
k)  die  Medizinal-Polizei,  unbeschadet  augenblicklicher  Vorkehrungen
  in  dringenden  Fällen.

VI.
Medizinalpolizeiliche  Mitwirbung  von  Seite  der  Gemeinde-Vorsteher.

K.  .

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  24.  September  1808  Instruktion
für  die  Gemeinde-Vorsteher  betr.
Aus  zug.

2.  Kapitel.  Erster  Titel.

§.  41.  Unter  den  mannichfaltigen  Gegenständen  der  Dorfs-Polizei
  sind  die  vorzüglichsten;

1)  Sicherheit;  2)  Armenpflege;  3)  Gesundheit;  4)  Lebensmittel;
  5)  Unglücksfälle;  6)  Dienstboten-Ordnung;  7)  Unterricht;
8)  Reinlichkeit  und  Gebäude.

§.  52.  Für  die  Gesundheitspflege  ist  durch  die  Aufstellung
eines  eigenen  Arztes  in  jedem  Landgerichte  und  durch  das  Institut
  der  Landärzte  schon  wesentliche  Sorge  getragen  worden;
die  Gemeinde-Vorsteher  haben  aber  von  ihrer  Seite  aufmerksam
zu  sein,  daß  nicht  andere  ungeprüfte  Subjekte  die  Heilkunde
ausüben,  und  daß  keine  Afterärzte  das  Zutrauen  der  Unterthanen
  mißbrauchen.

§.  53.  Für  zwei  oder  drei  benachbarte  Gemeinden  soll  eine
unterrichtete  und  geprüfte  Hebamme  angenommen  werden.  Die
Gemeinde-Vorsteher  sollen  es  nicht  außer  ihrem  Berufe  halten,
nachzusehen,  daß  für  die  neugebornen  Kinder  in  der  ersten  Periode
des  Lebens,  wo  die  Sterblichkeit  am  größten  ist,  immer  die  gehörige
  Sorge  getragen  werde.

§.  54.  Sie  sollen  zur  Beförderung  der  Kuhpocken-Impfung,
nach  der  darüber  erlassenen  Verordnung  vom  26.  August  1807,
auf  alle  zweckmäßige  Weise  mitwirken.