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§. 8.
Edikt über die gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
Beilage VI zur Verfassungs-Urkunde.
Capitel III §. 90. Weiter stehen den Patrimonialgerichten
nicht zu, und sind ebenfalls den Landgerichten vorbehalten:
k) die Medizinal-Polizei, unbeschadet augenblicklicher Vorkehrungen
in dringenden Fällen.
VI.
Medizinalpolizeiliche Mitwirbung von Seite der Gemeinde-Vorsteher.
K. .
K. allerhöchste Verordnung vom 24. September 1808 Instruktion
für die Gemeinde-Vorsteher betr.
Aus zug.
2. Kapitel. Erster Titel.
§. 41. Unter den mannichfaltigen Gegenständen der Dorfs-Polizei
sind die vorzüglichsten;
1) Sicherheit; 2) Armenpflege; 3) Gesundheit; 4) Lebensmittel;
5) Unglücksfälle; 6) Dienstboten-Ordnung; 7) Unterricht;
8) Reinlichkeit und Gebäude.
§. 52. Für die Gesundheitspflege ist durch die Aufstellung
eines eigenen Arztes in jedem Landgerichte und durch das Institut
der Landärzte schon wesentliche Sorge getragen worden;
die Gemeinde-Vorsteher haben aber von ihrer Seite aufmerksam
zu sein, daß nicht andere ungeprüfte Subjekte die Heilkunde
ausüben, und daß keine Afterärzte das Zutrauen der Unterthanen
mißbrauchen.
§. 53. Für zwei oder drei benachbarte Gemeinden soll eine
unterrichtete und geprüfte Hebamme angenommen werden. Die
Gemeinde-Vorsteher sollen es nicht außer ihrem Berufe halten,
nachzusehen, daß für die neugebornen Kinder in der ersten Periode
des Lebens, wo die Sterblichkeit am größten ist, immer die gehörige
Sorge getragen werde.
§. 54. Sie sollen zur Beförderung der Kuhpocken-Impfung,
nach der darüber erlassenen Verordnung vom 26. August 1807,
auf alle zweckmäßige Weise mitwirken.