Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nähe des Gerichtssitzes ein geprüfter und bewährter Landarzt 
angestellt, mithin die obigen 38 Individuen, soferne sie noch 
tauglich sind, nach den neuen Landgerichten eingetheilt, und die 
übrigen Plätze nach einem förmlichen Concurse und scharfer 
Prüfung den ausgezeichnetsten Competenten verliehen werden, 
wobei auch sowohl auf die Entbindungskunde, als auf die Thier- 
arzneikunde besondere Rücksicht zu nehmen ist. 
2) Den Lebensunterhalt dieser 50 Landgerichtsärzte wollen 
Wir nicht mehr, wie bisher, dem bloßen Zufalle des Erwerbs, 
oder einer zum Theile willkürlich, zum Theile sehr ungleich 
vertheilten Besoldungsgnade Preis geben, sondern Wir wollen 
ihnen allen einen Theil ihrer Competenz in einem durchaus 
gleichheitlichen Solde verschaffen. 
Dagegen haben sie alle Geschäfte bei gerichtlichen und 
Criminal-Vorfällen, Besichtigungen, Reisen in Epidemien, 
Endemien und Viehkrankheiten, und überhaupt die ganze Aus- 
übung der medicinae forensis unentgeltlich zu verrichten, 
auch die Armen des Gerichtsbezirks unentgeltlich zu besorgen. 
Diese unentgeltliche Verrichtungen beschränken sich nur auf 
den Distrikt des Landgerichtes, hingegen in jenen Fällen, wo 
der Arzt eine Bezahlung von den Privatpersonen zu fordern 
hat, soll keiner an seinen Gerichtsbezirk gebunden sein, sondern 
jeder auch in den Distrikt eines andern ohne alle Widerrede 
berufen werden können, so ferne es ohne alle Vernachläßigung 
der obigen Amtspflichten geschehen kann. 
3) In Erwägung, daß bereits einige Stadtkammern, milde 
Stiftungen und Gemeinden zu dem Unterhalte der Stadt- 
physiker und Landärzte, wie billig, beigetragen haben, hingegen 
viele andere, besonders jene, wo bisher noch kein Landarzt 
bestand, von dergleichen Beiträgen frei waren, wo doch diese 
für das künftige eben so billig nach dem Maße ihrer Ver- 
mögenskräfte zu dem Unterhalte des in ihrer Mitte zu erhal- 
tenden Landarztes beitragen sollen, und müssen, so wollen Wir 
die dermaligen einzelnen, meistens auch mit besondern Ver- 
richtungen verbundenen Bezüge von einzelnen Stadt= und 
Marktkammern, Stiftungen und Gemeinden in das nachfolgende 
Regulativ nicht einrechnen, sondern als eine besondere, aus 
Gemeindemitteln fließende Zulage bestehen lassen. 
4) Aus dem, durch die Renten der aufgehobenen Stifter 
und Klöster nun zu dieser allgemeinen Staatsanstalt in den
	        
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