Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Viehes ausziehen, krankes Fleisch oder kranke Häute trans- 
portiren, tödtliche Gefahr drohet; so werden alle Königl. Bayer. 
Landgerichte und Polizeistellen hiemit an die in oben genannten 
Jahrgängen zur Abwendung alles Schadens schon erlassenen 
Vlehseuche-Verordnungen überhaupt, insbesondere aber, wie 
folgt, angewiesen: 
8. 1. 
In allen Ortschaften ohne Ausnahme, worin sich die 
Spuren dieser bösartigen Seuche äußern, sogleich den ge- 
sammten Viehstand tabellarisch aufnehmen zu lassen, so, daß 
nebst der Benennung des Eigenthümers nicht nur die gesunde, 
kranke, genesene und wirklich gefallene Viehzahl ersehen, sondern 
auch die Erkrankungs-, Genesungs- und Todtentage daraus 
ermessen werden können; welche Anzeigen, so lange die Seuche 
andauert, immer von 10 zu 10 Tagen an die einschlägigen 
Kgl. Landesdirektionen unausbleiblich einzusenden sind. 
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Alles Frühaustreiben des Viehes, besonders wenn Nebel 
vorhanden, oder böse Thaue, oder kalte Regen gefallen sind, ist 
strengstens zu verbieten und der Viehtrieb zur Abwendung der 
nachtheiligen Einwirkung drückender Sonnenhitze dahin anzu- 
ordnen, daß das Vieh an den heitersten Tagen erst um halb 
5 Uhr zur Weide, mit dem Schlage 9 Uhr nach Hause, dann 
Abends 5 Uhr nochmals, und so zur Weide getrieben werden 
darf, daß es der Willkühr der Dorfsgemeinden überlassen bleibt, 
die Viehheerde bis 9, selbst 10 ür im Freien zu belassen. 
8. 3 
Bei jedem Orte, sobald nur ein Stück unter den Anzeichen 
der herrschenden Seuche erkranket, ist ein eigener, von allem 
Viehtrieb ganz entfernter Wasenplatz (der sowohl verzäunet, 
als mit einem 6 Fuß breiten und eben so tiefen Graben von 
außen umgeben werden solle) mit dem ernstlichen Bemerken 
auszuzeigen, daß schon vorläufig, ehe noch das kranke Stück 
fällt, ein langer, 8 Schuh tiefer und eben so breiter Graben 
durch die Gemeinde verfertiget werde, damit jedes fallende 
Stück sehr geschwind verscharret werden könne. Weßhalb 
8. 4. 
Sämmtliche Waasenmeister unter ernstlicher Bedrohung 
empfindlicher Leibes= und Zuchthaus-Strafe zu befehligen sind, 
alles ihnen angezeigte Vieh zur Wasenstatt zu führen und dort
	        
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