Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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der gegenwärtigen Pferde-, Hornvieh-, und Schweinseuche ver- 
spüren lassen, nicht nur 
a. alle Viehmärkte in der inficirten und der benachbarten 
Gegend derselben aufzuheben und den Verkauf bei Haus 
des Hornviehes und der Schweine (letztere zwei Gattungen 
mögen mager oder gemästet sein) dahin zu beschränken, daß 
b. kein derlei Vieh, ohne vorausgegangener Beschau und hier- 
über erhaltenem Gesundheitspaß, worin dem Treiber seine 
Marschroute vorzuzeichnen ist, weder mehr angekauft, noch 
weiter vertrieben werden darf; weßhalb 
c. jeder Käufer eines solchen Stückes besagte Gesundheits- 
zeugnisse zu übernehmen und solche jedesmal auf Begehren 
der Cordonsmannschaft, der Obleute und Dorfsführer, der 
Gerichts= und Polizeidiener (welche sämmtlich hiezu er- 
mächtiget werden), im Treiben ganz unweigerlich vorzu- 
zeigen; in dem Orte aber, wohin das Vieh bestimmt, 
solche der dortigen Polizeibehörde zu überliefern hat. 
Sollte es sich aber, ungeachtet dieser Verordnung (welche 
aller Orten schleunigst zur allgemeinen Kenntniß zu bringen 
ist) doch ergeben, 
§. 9. 
daß eine oder mehrere der besagten Thierarten ohne 
Gesundheitspaß wollten vertrieben werden; oder würde in dem 
Gesundheitspaß das Signalement des Viehes, hinsichtlich seiner 
Anzahl, des Geschlechtes, Farbe und Abzeichen u. s. f. unrichtig 
befunden; oder würde dasselbe nicht auf der in dem Paß vor- 
gezeichneten Marschroute angetroffen, ohne daß der Treiber 
eine legale Ursache seines gewagten Beiseitetreibens angeben 
kann; so ist jedesmal solches Vieh auf der Stelle anzuhalten 
und der betreffenden Obrigkeit anzuzeigen, welche dasselbe nach 
einer streng veranstalteten Visitation 
a. sobald keine Spuren einer Seuche bemerkt werden, durch 
Cordonsmannschaft an Ort und Stelle, wo selbes herge- 
kommen ist, zurückzuweisen, den Treiber aber, als vorsetz- 
lichen Uebertreter dieser Verordnung, sowohl die Aufbring- 
als Visitationsgebühren per Stück 1 fl. 30 kr. bezahlen zu 
lassen; dagegen 
b) im Krankheitsfalle, alles Vieh auf der Stelle tödten, und, 
wie eben anbefohlen worden, tief verscharren zu lassen; 
den Treiber oder vielmehr den Eigenthümer aber als
	        
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