Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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a. nach Möglichkeit gegen die Ursachen zu wirken, 
b. Absonderung, 
e. Anordnung einer zweckmäßigen Pflege für die noch gesun- 
den Stücke, 
&. Aufhebung des Viehtriebes, 
e. Ausmittelung eines zweckmäßig gelagerten Wasenplatzes, 
f. Sorge gegen geheimes Schlachten, und den Genuß von 
Milch und Fleisch, 
g. Sorge um ein curatives Verfahren gegen die Seuche. 
Bei Einschreitung höherer Polizeistelle hat sich derselbe, 
wie dies bereits schon §. 31. und 32. des fünften Titels des 
organischen Edicts über das Veterinärwesen vom 1. Febr. 1810 
angeordnet ist, zu verhalten. 
§. 17. 
Beim Milzbrande hat er besonders darauf zu sehen, daß 
diejenigen Menschen, welche mit dieser Krankheit behaftete 
Thiere besorgen, sich der nöthigen Behutsamkeit befleißen, um 
sich nicht lebensgefährliche Zufälle zuzuziehen. 
8. 18. 
Beim Eintritte der Seuche hat er außer einer vorzu- 
nehmenden Viehverzeichnung sich die eintretenden täglichen 
Ereignisse besonders zu bemerken, und darin die Zahl der 
erkrankten, geheilten, gefallenen, getödteten und präservirten, 
besonders einzutragen, damit er den ihm vorgeschriebenen 
Rapport richtig nach selbem, laut nachstehendem Muster zu 
stellen vermöge. Nach Verschiedenheit der Umstände wird die 
dem Thierarzte vorgesetzte Stelle die Zeit bestimmen, innerhalb 
welcher solche Rapporte unabweichlich einzuliefern sind. 
§. 19. 
Eben so hat der Thierarzt ein ähnliches Tagebuch über den 
Verbrauch der Medicamente zu führen, oder wo wegen großer 
Ausbreitung des Uebels die Medicamente selbst zu verfertigen 
nicht mehr möglich ist, diese in der Landgerichtsapotheke ver- 
fertigen zu lassen, und die Verwendung und Austheilung an 
die betreffenden Gemeindeglieder zu besorgen, für welch' letzteren 
Fall der Obmann des Ortes die Austheilung zu bestätigen hat. 
8. 20. 
Da bei größerer Ausbreitung der Seuche die gewöhnlich 
vorhandene Zahl aufgestellter Veterinärärzte unzureichend ist, 
so haben die nahe gelegenen nicht nur dem Ruse dahin nach 
geschehener polizeilicher Anforderung zu folgen, sondern beziehen 
auch für die Zeit ihrer Verwendung die stipulirten Tagsdiäten, 
woher die Meldung bei der Ankunft nöthig, und eine Contra- 
signation von Seite des Ortsvorstandes erforderlich wird.
	        
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