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§S. 277.
Ministerial-Entschließung vom 29. Juli 1835, den Handel mit
Fleisch, rohen Häuten und rohem Unschlitt der am Milzbrand
gefallenen Thiere betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der Königlichen Regierung wird bemerkt, daß der Handel
mit Fleisch, rohen Häuten und rohem Unschlitte der am Milz-
brand gefallenen Thieren wegen möglicher lebensgefährlicher
Vergiftung, wenn sie aus Orten kommen, wo die Milzseuche
herrscht, nicht gestattet werden solle.
München, den 29. Juli 1835.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Kgl. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen.
Nr. 53,464. §S. 278.
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom
28. August 1853, den Milzbrand unter Hornvieh und Pferden betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.
Da der Milzbrand, namentlich unter dem Hornvieh, wenn
auch an Intensivität nachgelassen, doch eine größere Verbreitung
gewonnen hat, und daher zu besorgen steht, daß er allmählig auch
in das Flachland von Oberbayern vordringen dürfte, während
er bis jetzt auf einige Gebirgsbezirke beschränkt war, so sieht
sich die unterfertigte Stelle veranlaßt, die wegen der Kenn-
zeichen, Behandlung vieser Seuche und der Maßregeln hiegegen
von der höchsten Stelle unterm 9. Juli 1822 mitgetheilten und
in Nummer 37 des dießjährigen Kreisintelligenzblattes (Seite
1377 u. ff.) neuerdings abgedruckten Vorschriften wiederholt
einzuschärfen.
Dabei wird verfügt:
1) Sobald in einem Stalle oder bei einer Heerde auf der
Weide oder Alpe sich Zeichen des Milzbrandes unter dem Vieh
ergeben, ist in Gemäßheit des Ausschreibens vom 10. August 1846,
die Verheimlichung der Viehseuchen und die Behandlung des
erkrankten Viehes durch Pfuscher betr., bei Vermeidung von
Strafen bis zu 50 fl. oder entsprechendem Arrest, sogleich dem
Gemeindevorsteher oder der Distriktspolizeibehörde hievon An-
zeige zu machen.