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sich irgend ein verdächi#ges Zeichen der Rotzkrankheit äußert,
durch Sachperständige sich vom Grunde oder Ungrunde des
Verdachtes zu überzeugen.
8. 10.
Vorzüglich ist diese Aufmerksamkeit bei öffentlichen Pferde-
Märkten verdoppeln, und die Gegenwart eines eigenen Thier-
Arztes zur speciellen Untersuchung der vorhandenen Pferde
erforderlich.
S. 11.
Wirthshausbesitzer, die Pferden Einkehr geben, namentlich
in Gränzorten, sind durch die Orts-Polizel-Behörden zu ver-
pflichten und diese Verpflichtung öfters in Erinnerung zu
bringen, daß sie genaue Obsorge auf fremde Pferde pflegen, lie
untersuchen, ehe sie in die Stallung gebracht werden, und beim
Wechsel der Pferde jedesmal Barren, Raafen und Trinkge-
schirre gehörig reinigen. Pferde aus fremden Gegenden oder
von Pferdehändlern sollen nach Thunlichkeit in abgesonderten
Stallungen untergebracht, und mit eigenen Dienstleuten und
Geräthschaften versehen werden. Bei irgend gegebenem Ver-
dacht der Rotzkrankheit müssen sie sogleich Anzeige bei der
Orts-Polizei-Behörde bei Vermeidung empfindlicher Geldstrafe
machen.
§. 12.
Jeder Pferdebesitzer, namentlich Pferdehändler, Poststall=
meister, Lohnkutscher und Fuhrleute sind bei ähnlicher Strafe
verpflichtet, rotzverdächtige oder gar rotzige Pferde von aller
Gemeinschaft mit andern abzuhalten, und die Anzeige davon bei
2der Orts-Polizei-Behörde zu machen.
§. 13.
Thierärzte und Wasenmeister, welche Kunde von einem
rotzkranken Pferde erhalten, haben ebenfalls sogleich bei Meidung
einer ergiebigen Geldstrafe Anzeige bei der Polizeibehörde zu
machen.
S. 14.
Quacksalbern und Pfuschern ist es bei strenger Strafe
verboten, unter irgend einem Namen drüsenkranke oder gar
rotzige Pferde in Behandlung zu nehmen.
8. 15.
Ueberhaupt sivd alle Personen, welche von solchen Vor-