Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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sich irgend ein verdächi#ges Zeichen der Rotzkrankheit äußert, 
durch Sachperständige sich vom Grunde oder Ungrunde des 
Verdachtes zu überzeugen. 
  
8. 10. 
Vorzüglich ist diese Aufmerksamkeit bei öffentlichen Pferde- 
Märkten verdoppeln, und die Gegenwart eines eigenen Thier- 
Arztes zur speciellen Untersuchung der vorhandenen Pferde 
erforderlich. 
S. 11. 
Wirthshausbesitzer, die Pferden Einkehr geben, namentlich 
in Gränzorten, sind durch die Orts-Polizel-Behörden zu ver- 
pflichten und diese Verpflichtung öfters in Erinnerung zu 
bringen, daß sie genaue Obsorge auf fremde Pferde pflegen, lie 
untersuchen, ehe sie in die Stallung gebracht werden, und beim 
Wechsel der Pferde jedesmal Barren, Raafen und Trinkge- 
schirre gehörig reinigen. Pferde aus fremden Gegenden oder 
von Pferdehändlern sollen nach Thunlichkeit in abgesonderten 
Stallungen untergebracht, und mit eigenen Dienstleuten und 
Geräthschaften versehen werden. Bei irgend gegebenem Ver- 
dacht der Rotzkrankheit müssen sie sogleich Anzeige bei der 
Orts-Polizei-Behörde bei Vermeidung empfindlicher Geldstrafe 
machen. 
§. 12. 
Jeder Pferdebesitzer, namentlich Pferdehändler, Poststall= 
meister, Lohnkutscher und Fuhrleute sind bei ähnlicher Strafe 
verpflichtet, rotzverdächtige oder gar rotzige Pferde von aller 
Gemeinschaft mit andern abzuhalten, und die Anzeige davon bei 
2der Orts-Polizei-Behörde zu machen. 
§. 13. 
Thierärzte und Wasenmeister, welche Kunde von einem 
rotzkranken Pferde erhalten, haben ebenfalls sogleich bei Meidung 
einer ergiebigen Geldstrafe Anzeige bei der Polizeibehörde zu 
machen. 
S. 14. 
Quacksalbern und Pfuschern ist es bei strenger Strafe 
verboten, unter irgend einem Namen drüsenkranke oder gar 
rotzige Pferde in Behandlung zu nehmen. 
8. 15. 
Ueberhaupt sivd alle Personen, welche von solchen Vor-
	        
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