Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Zu Lohnfuhren oder Fahrten über Land aber ist ihre 
Verwendung ausdrücklich verboten; auch ist Vorsorge zu treffen, 
daß sich die Pferde stets an den thierärztlichen Untersuchungs- 
tagen zu Hause befinden. 
München, den 13. Oktober 1854. 
Königl. Regierung von Oberbayern. 
Nr. 7836. §S. 283. 
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom 
20· November 1858, Ueberhandnahme der Notzkrankheit unter den 
Pferden betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Amtlichen Anzeigen zufolge sind in neuester Zeit in 
mehreren Bezirken des Kreises Oberbayern rotzkranke Pferde 
vorgekommen, weßhalb sich die unterfertigte Stelle veranlaßt 
sieht, die strengste Beachtung der Bestimmungen der Aus- 
schreibung vom 8. September 1845, Kreisblatt S. 1358—1367, 
einzuschärfen und zu verfügen, daß · 
a)diePferdebefitzer,Wirthe,Fuhrleute2c.durchAusfchreibung 
in den landgerichtlichen Wochenblättern auf die Kennzeichen 
und Gefährlichkeit der Krankheit aufmerksam gemacht; 
b) den Gemeindevorstehern, Thierärzten und Wasenmeistern 
die strengste Wachsamkeit aufgetragen; 
c) die Ueberwachung der Pfuscher und Quacksalber gehörig 
gehandhabt und 
d) bei vorkommenden Fällen von Seite der Polizetärzte die 
Contumazmaßregeln mit gehöriger Energie durchgeführt, 
die Spuren der Ansteckung sorgfältigst erhoben und gegen 
Verheimlicher auf Grund der Regierungs-Ausschreibung 
vom 29. Juni 1852, Kreisblatt Seite 1119, gebührend 
eingeschritten werde. 
München, 20. November 1858. 
Kgl. Regier ung von Oberbayern, X. d. J.
	        
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