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V.
Die Verhältnisse des Gerichtsarztes zu den übrigen
Medizinalpersonen seines Distriktes bestimmt das organische
Edikt und die Instruktion. Sie bestehen in der Hauptsache in
der polizeilichen Aufsicht über die Ausübung ihrer Wissenschaft
oder Kunst, über die Befolgung der ihnen nach ihren Graden
ertheilt werdenden Instruktionen und Vorschriften, so wie der
von Uns und Unsern Generalcommissariaten noch zu erlassen-
den besonderen Befehle.
VI.
Die Verhältnisse der Gerichtsärzte zu Unsern General-
Commissariaten bestehen
a. in der genauesten Befolgung der ihnen ertheilten Instruc-
tionen und Befehle;
b. in der richtigen Erstattung der gewöhnlichen Monats-
rapporten und der außerordentlichen Berichte bei vor-
handenen Anlässen;
. überhaupt aber in einer Art Geschäftsgang, welche die
Gerichtsärzte in den Stand setzt, über alles in ihre
Sphäre Einschlägige zu jeder Zeit Auskunft ertheilen zu
können.
VII.
Es ist deßhalb nothwendig, daß die Gerichtsärzte ihre
sämmtlichen Aufsätze, als Berichte, Parere, Gutachten, Zeug-
nisse u. dgl., überhaupt alle auf ihr Geschäft als Gerichtsärzte
Bezug habenden Arbeiten in eine eigene Registratur hinterlegen,
aus welcher ein schon abgegebenes und etwa zu Verlust gezogenes
Product wieder zu ersetzen ist. Diese Maßregel ist auch aus
dieser Ursache unentbehrlich, damit der Gerichtsarzt bei geeigneten
Anlässen in seinen Arbeiten sich auf das bereits Verhandelte
beziehen könne.
Obschon Wir den Gerichtsärzten die Freiheit des Schreib-
materials nicht bewilligen können, werden Wir denselben voch
die benöthigte Anzahl der Formularien zu den Berichten,
Tabellen, Zeugnissen u. s. w. in Druckform zustellen lassen,
um zugleich die erforderliche Gleichförmigkeit zu erreichen; auch
erhalten die Gerichtsärzte ein kleines Amtssiegel zur Fertigung.
Diese Registratur, das Amtssiegel, die den Gerichtsärzten auf
Aerarialkosten übergebenen Instrumenten, sowie die Jahrbücher