Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

–3t

6)  Wenn  ein  Stadtphysiker  dermal  schon  mehr  beziehen  sollte,
als  auf  viese  Weise  regulirt  ist,  so  verbleibet  er  in  dem  Bezuge.
München,  den  30.  April  1866.
Königliche  Landesdirection.
Reg.  Bl.  v.  J.  1806.  St.  XX.  S.  165.

S.  15.
K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  8.  September  1808,  das  Medizinalwesen
  betr.

II.  Titel
Von  den  Stadtgerichts=  und  Landgerichtsärzten.
Siehe  Band  I.  Seite  8  bis  14.

6.  16.
K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  6.  Oktober  1809,  die  Organisation
und  Ernennung  der  Gerichtsärzte  betr.

M.  3.  Ch.

Dem  Sinne  Unsers  organischen  Edicts  über  das  Medicinalwesen
  vom  8.  September  vorigen  Jahres  Tit.  II.  8.  8.  gemäß
wollen  Wir  gegenwärtig  die  allgemeine  Besetzung  und  definitive
Organisation  der  Stellen  aller  Gerichtsärzte  vornehmen,  und
machen  deßhalb  nachfolgende  Entschließungen  kund:

l.

Die  Landgerichts=  und  Stadtgerichts-Bezirke,  in  welche  ein
jeder  Kreis  Unsers  Reiches  getheilt  ist,  mit  den  in  ihren
Grenzen  gelegenen  und  ihrer  Respicienz  untergebenen  mediatisirten
Distrikten,  Patrimonial=  und  Herrschaftsgerichten,  sind  auch  die
Territorialgrenzen  für  den  öffentlichen  Geschäftskreis  der  Gerichtsärzte.
  Die  Fälle,  in  welchen  Wir  eine  Ausnahme  von
diesem  Grundsatze  zu  machen  nothwendig  finden,  werden  Wir
besonders  bestimmen.  Die  Gerichtsärzte  wohnen  der  Regel
nach  allenthalben  am  Sitze  des  Landgerichts,  wenn  nicht  darüber
  andere  höchsteigene  Anordnungen  eine  Ausnahme  machen.

II.

Wir  haben  zwar  die  Verhältnisse,  Obliegenheiten  und
Pflichten  der  Gerichtsärzte  in  unserem  organischen  Edikte  über
das  Medizialwesen  im  Allgemeinen  festgesetzt;  ertheilen  aber
denselben  hierüber  eine  besondere  und  umfassende  Instruktion,