Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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V.

Die  Verhältnisse  des  Gerichtsarztes  zu  den  übrigen
Medizinalpersonen  seines  Distriktes  bestimmt  das  organische
Edikt  und  die  Instruktion.  Sie  bestehen  in  der  Hauptsache  in
der  polizeilichen  Aufsicht  über  die  Ausübung  ihrer  Wissenschaft
oder  Kunst,  über  die  Befolgung  der  ihnen  nach  ihren  Graden
ertheilt  werdenden  Instruktionen  und  Vorschriften,  so  wie  der
von  Uns  und  Unsern  Generalcommissariaten  noch  zu  erlassenden
  besonderen  Befehle.

VI.

Die  Verhältnisse  der  Gerichtsärzte  zu  Unsern  General-Commissariaten

  bestehen

a.  in  der  genauesten  Befolgung  der  ihnen  ertheilten  Instructionen
  und  Befehle;

b.  in  der  richtigen  Erstattung  der  gewöhnlichen  Monatsrapporten
  und  der  außerordentlichen  Berichte  bei  vorhandenen
  Anlässen;

.  überhaupt  aber  in  einer  Art  Geschäftsgang,  welche  die
Gerichtsärzte  in  den  Stand  setzt,  über  alles  in  ihre
Sphäre  Einschlägige  zu  jeder  Zeit  Auskunft  ertheilen  zu
können.

VII.

Es  ist  deßhalb  nothwendig,  daß  die  Gerichtsärzte  ihre
sämmtlichen  Aufsätze,  als  Berichte,  Parere,  Gutachten,  Zeugnisse
  u.  dgl.,  überhaupt  alle  auf  ihr  Geschäft  als  Gerichtsärzte
Bezug  habenden  Arbeiten  in  eine  eigene  Registratur  hinterlegen,
aus  welcher  ein  schon  abgegebenes  und  etwa  zu  Verlust  gezogenes
Product  wieder  zu  ersetzen  ist.  Diese  Maßregel  ist  auch  aus
dieser  Ursache  unentbehrlich,  damit  der  Gerichtsarzt  bei  geeigneten
Anlässen  in  seinen  Arbeiten  sich  auf  das  bereits  Verhandelte
beziehen  könne.

Obschon  Wir  den  Gerichtsärzten  die  Freiheit  des  Schreibmaterials
  nicht  bewilligen  können,  werden  Wir  denselben  voch
die  benöthigte  Anzahl  der  Formularien  zu  den  Berichten,
Tabellen,  Zeugnissen  u.  s.  w.  in  Druckform  zustellen  lassen,
um  zugleich  die  erforderliche  Gleichförmigkeit  zu  erreichen;  auch
erhalten  die  Gerichtsärzte  ein  kleines  Amtssiegel  zur  Fertigung.
Diese  Registratur,  das  Amtssiegel,  die  den  Gerichtsärzten  auf
Aerarialkosten  übergebenen  Instrumenten,  sowie  die  Jahrbücher