Volltext : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Seine  Kaiserl.  Königl.  Hoheit  der  Erzherzog  Großherzog
haben  die  Pflichten  der  Landärzte  des  Großherzogthums,  welche
in  der  Verordnung  vom  23.  Dezember  vor.  J.  nur  im  Allgemeinen
  bezeichnet  worden  sind,  genauer,  wie  folgt,  zu  bestimmen
  geruht.

§.  1.

Den  Landärzten  liegt  in  ihren  Physikatsbezirken  die  Ausübung

  der  gerichtlichen  Arzneikunde  ausschließend  ob.

8.  2.

Wenn  aber  der  Physikus  entweder  abwesend  ist,  oder  der
Zustand  eines  Patienten  eine  so  schleunige  Hilfe  fordert,  daß
der  Landgerichtsphysikus  nicht  beigerufen  werden  kann,  so  bleibt
es  den  Landgerichten  nicht  nur  unbenommen,  jeden  andern  in
der  Nähe  befindlichen  praktischen  Arzt  beizurufen;  sondern  jeder
in  der  Nähe  befindliche  praktische  Arzt  ist  anch  befugt  und
verpflichtet,  auf  den  Fall  einer  nothwendigen  schleunigen  Hilfe
eden,  wenn  gleich  zur  gerichtlichen  Untersuchung  geeigneten
Patienten  ohne  Verzug  zu  übernehmen,  und  ihm  nicht  nur
seine  ärztliche  Hilfe  zu  leisten;  sondern  auch  in  Bezug  auf  die
gerichtliche  Untersuchung  nach  den  Vorschriften  der  gerichtlichen
Arzneikunde  zu  verfahren.

Der  Befund  eines  solchen  Arztes  verdient  vollen  Glauben,
wenn  er  vorher  hierzu  verpflichtet  worden  ift,  oder  denselben
mit  einem  Eide  bekräftigt.

8.  3.

Anf  eine  Weisung  des  großherzoglichen  Hofgerichts,  oder  die
amtliche  Einladung  der  großherzoglichen  Land-  und  Patrimonialgerichte
  werden  die  Landärzte  die  in  ihrem  Physikatsbezirke  sich
ergebenden  peinlichen  Fälle,  welche  eine  ärztliche  Untersuchung
erfordern,  ohne  Verzug  genau  und  gründlich  untersuchen,  und
den  Befund,  so  wie  ihr  mit  Gründen  motivirtes  Gutachten
deutlich  und  bestimmt  durch  Bericht  dem  großherzoglichen  Hofgerichte,
  den  übrigen  Justizstellen  aber  durch  Noten  mitzutheilen.

8.  4.
Auch  abgesehen  von  einer  Weisung  oder  amtlichen  Einladung

  sind  die  Landärzte  verbunden,  über  gefährliche  Verwundungen
  und  Vergiftungen,  welche  denselben  in  ihrer  Praxis
vorkommen,  heimliche  Geburten,  Inzichten  eines  veranlaßten
  Abortus,  der  competenten  Gerichtsstelle  die  schleunigste