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schaft über den Erfolg der behandelten Kranheiten zu geben
schuldig.
8. 10.
Dieselben sollen die Apparate zur Rettung der Schein-
todten, die Apparate und Geburtsstühle der Hebammen und
die Instrumente der Wundärzte gelegenheitlich besichtigen.
S. 11.
Die in den Physikatsbezirken befindlichen Apotheken sollen
die Landärzte in strenge und fortdauernde Aufsicht nehmen.
Dieselben sind befugt, so oft sie es für gut finden, einzelne
Artikel zu besichtigen und zu untersuchen, und wenn sie die
Arzneien nicht gut, ächt oder verfälscht finden, an die groß-
herzogliche Landesdirektion zu berichten verbunden.
§. 12.
Individuen, welche sich ohne Erlaubniß der Regierung mit
Ausübung der Medizin, der Chirurgie, Geburtshilfe, oder mit
dem Arzneiverkaufe abgeben, sollen von den Landärzten bei den
Polizeibehörden in Anzeige gebracht werden, damit gegen sie
nach den Gesetzen verfahren werden könne.
8. 13.
Den sämmtlichen Bewohnern des Physikatsbezirkes sollen
die Landärzte in Krankheitsfällen, und wenn sie berufen werden,
schnell und willig, ohne Unterschied des Standes, bei Tag und
Nacht, ihre ärztliche Hilfe leisten. Erweisliche Versäumnisse in
Erfüllung dieser wichtigen Bestimmungen werden streng und
nach Umständen selbst mit der Dienstentlassung bestraft werden.
Dieselben sollen dagegen die großherzoglichen Unterthanen,
welche sich der Hilfe anderer von der Regierung oder den
benachbarten Regierungen authorisirter Aerzte zu bedienen für
gut finden, hierin auf keine Weise hindern.
8. 14.
Entsteht aber in einem oder dem andern Orte eine Epidemie,
so werden die Landärzte der Polizeibehörde des Distrikts ohne
Verzug die Anzeige machen, und bei Vermeidung schwerer Ver-
antwortung sich von Amtswegen sogleich an Ort und Stelle
verfügen, um die Kranken zur Heilung zu übernehmen. Binnen
8 Tagen soll hierüber Bericht an die großherzogliche Landes-
direktion erstattet werden, in welchem die Krankheit nach ihren