Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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schaft über den Erfolg der behandelten Kranheiten zu geben 
schuldig. 
8. 10. 
Dieselben sollen die Apparate zur Rettung der Schein- 
todten, die Apparate und Geburtsstühle der Hebammen und 
die Instrumente der Wundärzte gelegenheitlich besichtigen. 
S. 11. 
Die in den Physikatsbezirken befindlichen Apotheken sollen 
die Landärzte in strenge und fortdauernde Aufsicht nehmen. 
Dieselben sind befugt, so oft sie es für gut finden, einzelne 
Artikel zu besichtigen und zu untersuchen, und wenn sie die 
Arzneien nicht gut, ächt oder verfälscht finden, an die groß- 
herzogliche Landesdirektion zu berichten verbunden. 
§. 12. 
Individuen, welche sich ohne Erlaubniß der Regierung mit 
Ausübung der Medizin, der Chirurgie, Geburtshilfe, oder mit 
dem Arzneiverkaufe abgeben, sollen von den Landärzten bei den 
Polizeibehörden in Anzeige gebracht werden, damit gegen sie 
nach den Gesetzen verfahren werden könne. 
8. 13. 
Den sämmtlichen Bewohnern des Physikatsbezirkes sollen 
die Landärzte in Krankheitsfällen, und wenn sie berufen werden, 
schnell und willig, ohne Unterschied des Standes, bei Tag und 
Nacht, ihre ärztliche Hilfe leisten. Erweisliche Versäumnisse in 
Erfüllung dieser wichtigen Bestimmungen werden streng und 
nach Umständen selbst mit der Dienstentlassung bestraft werden. 
Dieselben sollen dagegen die großherzoglichen Unterthanen, 
welche sich der Hilfe anderer von der Regierung oder den 
benachbarten Regierungen authorisirter Aerzte zu bedienen für 
gut finden, hierin auf keine Weise hindern. 
8. 14. 
Entsteht aber in einem oder dem andern Orte eine Epidemie, 
so werden die Landärzte der Polizeibehörde des Distrikts ohne 
Verzug die Anzeige machen, und bei Vermeidung schwerer Ver- 
antwortung sich von Amtswegen sogleich an Ort und Stelle 
verfügen, um die Kranken zur Heilung zu übernehmen. Binnen 
8 Tagen soll hierüber Bericht an die großherzogliche Landes- 
direktion erstattet werden, in welchem die Krankheit nach ihren
	        
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