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gemeinsamen und abweichenden Symptomen geschildert, und
die wahrscheinlichen Ursachen der Epidemie entwickelt, und die
gestellte Diagnose, Prognose und der entworfene Heilplan mit
allgemeiner Angabe der gebrauchten Arznei vorgelegt, die Zahl
der Kranken nach Verschiedenheit des Alters und Geschlechts,
wie auch die Zahl der bereits Verstorbenen bemerkt, endlich die
etwa nöthigen Polizeimaßregeln zur Beseitigung der Gefahr
einer weiteren Verbreitung begutachtet werden sollen.
§. 15.
Wenn sich besondere Ereignisse, über welche den Physikern
eine höhere Entschließung nöthig ist, nicht ergeben, so werden
dieselben nur von 3 zu 3 Wochen über den Verlauf der
Epidemie berichten, und bei dem Ende derselben eine kurze
Geschichte mit Angabe der Zahl der Kranken, Genesenen,
Gestorbenen, nach Alter und Geschlecht, die Dauer der Krank-
heiten und die besonders getroffenen Maßregeln vorlegen.
8. 16.
Den von den Ortspolizei-Commissionen als arm aner-
kannten Kranken werden die Physiker unentgeltliche Hilfe leisten,
wenn es nöthig ist, ihre Verpflegung anordnen, und hierüber
jedesmal eine schriftliche Anweisung an die Ortsvorsteher aus-
stellen, bei der Verordnung der Arzneien sich an die Pharma-
copoen pauperum haiten, und zuletzt den Arzneiconto in Hin-
sicht der richtigen Ablieferung und Preise derselben revidiren.
§. 17.
Wenn die Landgerichtsphysiker in Orten, wo Epidemien
herrschen, sich einen oder mehrere Tage aufhalten, sind dieselben
befugt, von den Gemeinden für die freie Verköstigung zwei
Gulden dreißig Kreuzer rheinisch, dann freie Wohnung mit
Holz und Licht zu fordern. Werden mehrere aneinander liegende
Orte zugleich von einer Epidemie ergriffen, so werden diese
Kosten von den angesteckten Gemeinden gemeinschaftlich getragen.
Die Landphysiker sind aber weder Gefährtegelder, noch freie
Fourage für ihre Pferde zu fordern befugt.
8. 18.
Die Physiker sind schuldig, auf Krankheiten, welche dem
ganzen Physikatsbezirke oder einzelnen Orten eigenthümlich,
und daher als endemisch zu betrachten sind, eine besondere Auf-