Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

Zweite  Abtheilung.

Medizinal-Polizei.

Es  kommen  hier  in  Betracht  zuerst  die  Handhabung  der
Medizinalpolizei  in  erster,  zweiter  und  dritter  Instanz,  sodann
die  medizinalpolizeilichen  Anstalten  und  Institutionen.

Erster  Abschnitt.

Handhabung  der  Medizinalpolizei.

 

Erster  Artikel.
Hankhabung  der  Medizinalpolizei  in  der  untern  Instanz.

In  der  untern  Instanz  wird  die  Medizinalpolizei  gehandhabt
durch  die  Distriktspolizeibehörden  und  die  Physikate  (Gerichtsärzte,
Polizeiärzte,  Cantonsärzte.)

—.  —

A.
Die  Distriktspolizeibehörden.

Distriktspolizeibehörden  sind  in  Bayern  diesseits  des  Rheins
die  k.  Landgerichte,  in  der  Pfalz  die  Landkommissariate,  in  den
den  Kreisregierungen  unmittelbar  untergebenen  Städten  die
dortselbst  befindlichen  Stadtmagistrate.  Die  in  diesen  Städten
aufgestellten  Stadtkommissäre  haben  darüber  zu  wachen,  daß  in
der  Handhabung  der  Sanitätspolizei  nichts  unterlassen  oder

versäumt  werde.
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