Zweite Abtheilung.
Medizinal-Polizei.
Es kommen hier in Betracht zuerst die Handhabung der
Medizinalpolizei in erster, zweiter und dritter Instanz, sodann
die medizinalpolizeilichen Anstalten und Institutionen.
Erster Abschnitt.
Handhabung der Medizinalpolizei.
Erster Artikel.
Hankhabung der Medizinalpolizei in der untern Instanz.
In der untern Instanz wird die Medizinalpolizei gehandhabt
durch die Distriktspolizeibehörden und die Physikate (Gerichtsärzte,
Polizeiärzte, Cantonsärzte.)
—. —
A.
Die Distriktspolizeibehörden.
Distriktspolizeibehörden sind in Bayern diesseits des Rheins
die k. Landgerichte, in der Pfalz die Landkommissariate, in den
den Kreisregierungen unmittelbar untergebenen Städten die
dortselbst befindlichen Stadtmagistrate. Die in diesen Städten
aufgestellten Stadtkommissäre haben darüber zu wachen, daß in
der Handhabung der Sanitätspolizei nichts unterlassen oder
versäumt werde.
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