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g. Ueber die den Cantonsärzten obliegende gesetzliche Schutz-
pocken = Impfung bleiben die Paragraphen 16 bis 21 der Ver-
ordnung vom 23. März 1816, und die Verfügung vom
15. April 1818 vor der Hand in Wirksamkeit.
h. Auf die in dem Physikate gelegenen, der Sanitätspolizei
untergeordneten Staatsanstalten aller Art, als auf Kranken-
häuser, Pfründnerhäuser, Schulhäuser, Leichenhäuser, Begräb-
nißplätze, Gefängnisse; ferner die auf öffentliche Kosten bei
Privaten verpflegten Waisen, auf die Badanstalten 2c., dann
auf die Apotheken, Materialhändler, Kräutersammler u. dgl.
hat der Cantonsarzt eine besondere sürveillirende Aufsicht zu
halten, und der Regierung ungesäumte Anzeige zu machen,
wenn die über diese Gegenstände bestehenden Verordnungen
überschritten werden, oder erhebliche Mißbräuche sich einge-
schlichen haben sollen, welchen als einer Lokalanstalt nicht von
der Lokal-Polizeibehörde auf seine Erinnerung abgeholfen wer-
den kann.
i. Der Cantonsarzt hat die Apothekenvisitationen in seinem
Physikate in gesetzlicher Form und einstweilen mit Berücksichtig-
ung der Verordnung des ehemaligen Generalgouverneurs des
Mittelrheins vom 5. und 17. Mai 1814 vorzunehmen, und
über die Befolgung der festzusetzenden Taxordnung zu wachen.
In dieser Hinsicht muß sich derselbe mit der ersten Revision
der Apothekerrechnungen, welche ihm zu diesem Zwecke zugestellt
werden, befassen, und seine schriftlichen Bemerkungen darüber
abgeben.
k. Auch auf die Festhaltung der für die Verrichtungen des
übrigen medizinischen Personals zu erscheinenden Taxordnung
hat der Cantonsarzt zu sehen.
1. Derselbe hat überdies eine genaue Aufsicht auf alle in
seinem Physikate befindlichen medizinischen Pfuscher zu halten,
worunter alle Individuen verstanden werden, welche sich mit
widerrechtlicher Ausübung irgend eines Zweiges der medizinischen
Wissenschaften, besonders dem Handeln mit Medicamenten, dem
Ausgeben derselben, dem Verfertigen geheimer Mittel befassen;
indem der Verkauf der Arzneimittel ausschließlich nur den
ordentlichen Apotheken vorbehalten ist.
Der Cantonsarzt requirirt dagegen die Abhilfe schriftlich
bei dem Gerichte, und wenn dieses säumt, ist pflichtmäßige
Anzeige an die Regierung zu machen.