Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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g. Ueber die den Cantonsärzten obliegende gesetzliche Schutz- 
pocken = Impfung bleiben die Paragraphen 16 bis 21 der Ver- 
ordnung vom 23. März 1816, und die Verfügung vom 
15. April 1818 vor der Hand in Wirksamkeit. 
h. Auf die in dem Physikate gelegenen, der Sanitätspolizei 
untergeordneten Staatsanstalten aller Art, als auf Kranken- 
häuser, Pfründnerhäuser, Schulhäuser, Leichenhäuser, Begräb- 
nißplätze, Gefängnisse; ferner die auf öffentliche Kosten bei 
Privaten verpflegten Waisen, auf die Badanstalten 2c., dann 
auf die Apotheken, Materialhändler, Kräutersammler u. dgl. 
hat der Cantonsarzt eine besondere sürveillirende Aufsicht zu 
halten, und der Regierung ungesäumte Anzeige zu machen, 
wenn die über diese Gegenstände bestehenden Verordnungen 
überschritten werden, oder erhebliche Mißbräuche sich einge- 
schlichen haben sollen, welchen als einer Lokalanstalt nicht von 
der Lokal-Polizeibehörde auf seine Erinnerung abgeholfen wer- 
den kann. 
i. Der Cantonsarzt hat die Apothekenvisitationen in seinem 
Physikate in gesetzlicher Form und einstweilen mit Berücksichtig- 
ung der Verordnung des ehemaligen Generalgouverneurs des 
Mittelrheins vom 5. und 17. Mai 1814 vorzunehmen, und 
über die Befolgung der festzusetzenden Taxordnung zu wachen. 
In dieser Hinsicht muß sich derselbe mit der ersten Revision 
der Apothekerrechnungen, welche ihm zu diesem Zwecke zugestellt 
werden, befassen, und seine schriftlichen Bemerkungen darüber 
abgeben. 
k. Auch auf die Festhaltung der für die Verrichtungen des 
übrigen medizinischen Personals zu erscheinenden Taxordnung 
hat der Cantonsarzt zu sehen. 
1. Derselbe hat überdies eine genaue Aufsicht auf alle in 
seinem Physikate befindlichen medizinischen Pfuscher zu halten, 
worunter alle Individuen verstanden werden, welche sich mit 
widerrechtlicher Ausübung irgend eines Zweiges der medizinischen 
Wissenschaften, besonders dem Handeln mit Medicamenten, dem 
Ausgeben derselben, dem Verfertigen geheimer Mittel befassen; 
indem der Verkauf der Arzneimittel ausschließlich nur den 
ordentlichen Apotheken vorbehalten ist. 
Der Cantonsarzt requirirt dagegen die Abhilfe schriftlich 
bei dem Gerichte, und wenn dieses säumt, ist pflichtmäßige 
Anzeige an die Regierung zu machen.
	        
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