Object: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Alle Anzeigepflichtigen haben vom 8. Oktober 1917 ab über ihren Be- 
zug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe nach Maßgabe der Be- 
stimmungen der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe Buch 
zu führen. 
Bis zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig bis zum 10. No- 
vember 1917 für die JZeit vom 8. Oktober 1917 bis zum 31. Oktober 1917) ist 
außerdem der Kriegswirtschaftsstelle nach Maßgabe des anliegenden Meldebogens 3 
— die gesamte im vorangegangenen Monat bezogene und verbrauchte Gewichtsmenge 
an Papier, Karton und Pappe in Kilogramm anzuzeigen. 
Die Kommunalbehörden sowie diejenigen Kriegsorganisationen, die von 
Reichs- oder Staatsbehörden mit der Durchführung kriegswirtschaftlicher Maß- 
nahmen beauftragt sind, haben die vorgeschriebenen Meldungen nach Maßgabe des 
anliegenden Meldebogens 4 zu erstatten. 
u, Die Meldebogen sind von der Kriegswirtschaftsstelle gegen Einsendung von 
fünfzig Pfennig für fünf Meldebogen, zuzüglich fünfzehn Pfennig für deren 
Ubersendung, zu beziehen. 
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Zur Deckung der entstehenden Unkosten haben vom 8. Oktober 1917 ab 
sämtliche Bezieher von unbedrucktem Papier, Karton und Pappe von den im 
Laufe eines Monats an sie erfolgten Lieferungen einen Betrag von zwanzig 
Pfennig für einhundert Kilogramm zuzüglich Bestellgeld für die Überweisung 
an die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe abzuführen, und 
zwar gleichzeitig mit der nach & 6 zu erstattenden Anzeige. Angefangene hundert 
Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm. 
Die Beitreibung der Beiträge erfolgt auf Antrag der Kriegswirtschaftsstelle 
nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. 
Bei Streit über die Beitragszahlung entscheidet der Reichskanzler oder die von 
ihm bezeichnete Stelle endgültig. 
(8 
Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche JZeitungsgewerbe wird ermächtigt, 
die in der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 604) bezeichneten Rechte zum Jwecke der Durchführung dieser Be- 
kanntmachung auszuüben. 
49 
Wer unbedrucktes Papier, Karton oder Pappe im Besitze hat, hat es der 
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe auf deren Verlangen 
käuflich zu überlassen. 
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
der Kriegewirtschaftsstell durch die zuständigen Behörden auf die Kriegswirtschafts- 
stelle übertragen. Welche Behörden zuständig sind, bestimmt die oberste Landes- 
zentralbehörde. Die Anordnung ist an den Besitzer des unbddruckten Papiers, 
 
	        
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