Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Zeit ein verschiedenartiges Verfahren statt. Um Letzteres gleich- 
förmig zu regeln, wird verfügt, was folgt: 
1) Jedes Gesuch um Bewilligung zum Transporte einer 
Leiche, es mag derselbe mittelst der Eisenbahn oder in anderer 
Weise nach einem Orte außerhalb des Pfarrbezirkes stattfinden, 
ist bei der Distrikts-Polizeibehörde anzubringen, die Bewilligung 
kann von dieser aber nur dann ertheilt werden, wenn die Ver- 
bringung der Leiche innerhalb des betreffenden Polizeidistrikts 
bezielt wird. 
2) Die Bewilligung zum Transporte von Leichen aus 
einem Polizei= oder Regierungsbezirke in den anderen kann nur 
von der kgl. Regierung K. d. J. auf Grund der Vernehmung 
des Kreismedicinal -Referenten, oder in besonderen Fällen von 
dem kgl. Staatsministerium des Innern ertheilt werden. 
3) Die Gesuche haben alle persönlichen Verhältnisse, die 
Bezeichnung des Namens, des Standes und des Alters der 
verlebten Person, die Angabe der Krankheit, an welcher dieselbe 
verstorben ist und den Anlaß der Verbringung zu enthalten 
und sind mit einem Zeugnisse des Gerichtsarztes zu belegen, 
nach welchem auf Grund der vorschriftsmäßig vorgenommenen 
Leichenbeschau gegen den beabsichtigten Leichentransport in sanitäts- 
polizeilicher Beziehung keinerlei Bedenken obwaltet. 
4) Ein Leichentransport darf nur dann stattfinden, wenn 
die Leiche in kinem Sarge von hartem Holze mit gut ausge- 
pichten Fugen wohl verschlossen ist und hat unabbrüchig der 
Reglementsbestimmungen für Transporte auf Eisenbahnen zur 
Sommerzeit nur am frühen Morgen oder späten Abend zu ge- 
schehen. Ist der Tod in Folge einer ansteckenden Krankheit 
eingetreten, so muß da, wo unterwegs gehalten wird, die Leiche 
außer dem Wohnorte untergebracht und bis zur Weiterlieferung 
gehörig bewacht werden. 
5) Die Abführung von Leichen, welche, nachdem dieselben 
schon länger beerdigt waren, wieder ausgegraben und weiter 
gebracht werden, unterliegt denselben Bestimmungen, die Aus- 
grabung solcher Leichen darf aber nur zur Nachtszeit bei ge- 
geschlossenem Leichenacker, mit Fernhaltung von unbetheiligten 
Zuschauern geschehen. 
6) Die Instruktion und Bescheidung derartiger Gesuche 
erfordert, wie sich wohl von selbst versteht, möglichste Beschleuni- 
gung. Von jeder ertheilten Bewilligung ist der Ortspfarrer
	        
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