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Zeit ein verschiedenartiges Verfahren statt. Um Letzteres gleich-
förmig zu regeln, wird verfügt, was folgt:
1) Jedes Gesuch um Bewilligung zum Transporte einer
Leiche, es mag derselbe mittelst der Eisenbahn oder in anderer
Weise nach einem Orte außerhalb des Pfarrbezirkes stattfinden,
ist bei der Distrikts-Polizeibehörde anzubringen, die Bewilligung
kann von dieser aber nur dann ertheilt werden, wenn die Ver-
bringung der Leiche innerhalb des betreffenden Polizeidistrikts
bezielt wird.
2) Die Bewilligung zum Transporte von Leichen aus
einem Polizei= oder Regierungsbezirke in den anderen kann nur
von der kgl. Regierung K. d. J. auf Grund der Vernehmung
des Kreismedicinal -Referenten, oder in besonderen Fällen von
dem kgl. Staatsministerium des Innern ertheilt werden.
3) Die Gesuche haben alle persönlichen Verhältnisse, die
Bezeichnung des Namens, des Standes und des Alters der
verlebten Person, die Angabe der Krankheit, an welcher dieselbe
verstorben ist und den Anlaß der Verbringung zu enthalten
und sind mit einem Zeugnisse des Gerichtsarztes zu belegen,
nach welchem auf Grund der vorschriftsmäßig vorgenommenen
Leichenbeschau gegen den beabsichtigten Leichentransport in sanitäts-
polizeilicher Beziehung keinerlei Bedenken obwaltet.
4) Ein Leichentransport darf nur dann stattfinden, wenn
die Leiche in kinem Sarge von hartem Holze mit gut ausge-
pichten Fugen wohl verschlossen ist und hat unabbrüchig der
Reglementsbestimmungen für Transporte auf Eisenbahnen zur
Sommerzeit nur am frühen Morgen oder späten Abend zu ge-
schehen. Ist der Tod in Folge einer ansteckenden Krankheit
eingetreten, so muß da, wo unterwegs gehalten wird, die Leiche
außer dem Wohnorte untergebracht und bis zur Weiterlieferung
gehörig bewacht werden.
5) Die Abführung von Leichen, welche, nachdem dieselben
schon länger beerdigt waren, wieder ausgegraben und weiter
gebracht werden, unterliegt denselben Bestimmungen, die Aus-
grabung solcher Leichen darf aber nur zur Nachtszeit bei ge-
geschlossenem Leichenacker, mit Fernhaltung von unbetheiligten
Zuschauern geschehen.
6) Die Instruktion und Bescheidung derartiger Gesuche
erfordert, wie sich wohl von selbst versteht, möglichste Beschleuni-
gung. Von jeder ertheilten Bewilligung ist der Ortspfarrer