Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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gesunder Menschen gleichgestellt. Säle für gemeinschaftliche Be— 
schäftigung, Speisung und Unterhaltung sind mit in den Wohn— 
einrichtungen begriffen. Jede der beiden Hauptabtheilungen des 
Hauses besitzt ihre eigene, mit den erforderlichen Apparaten für 
Douche-, Spritz-, Sturz= 2c. Bäder versehene Badeanstalt. 
Die Wohnungen der Beamten und sämmtlicher Bediensteten 
befinden sich innerhalb der Anstalts-Gebäude in einer die Auf- 
sichtsführung und das Ineinandergreifen der verschiedenen Dienst-- 
zweige erleichternden Vertheilung. 
Zur Regulirung nun der Grundsätze, nach welchen im All- 
gemeinen die Wirksamkeit besagter Anstalt ihrer Aufgabe sich 
zu entledigen hat, ist die Abfassung von Satzungen Allerhöchst 
anbefohlen worden, welche hiemit unter dem Anhange öffentlich 
bekannt gemacht werden, daß nothwendig werdende Abänderungen 
vorbehalten bleiben. 
Titel I. 
Bestimmung der Austalt. 
§. 1. Die in der Universitätsstadt Erlangen errichtete Irren- 
anstalt ist nicht blos dem Zwecke der Heilung der Geisteskranken, 
sondern auch dem der Verpflegung solcher als unheilbar Angenom- 
mener gewidmet. 
Sie ist demnach relativ vereinigte Irrenheil= und 
Pflegeanstalt. Auf diesen Zweck ist theils die gesammte 
räumliche Einrichtung der Anstalt in ihren verschiedenen Ab- 
theilungen und Bestandtheilen und die Anordnung und Verwen- 
dung der ihr angehörenden Gärten und Grundstücke, theils die 
ganze innere Ordnung und Verwaltung der Anstalt gerichtet 
und fortwährend gerichtet zu erhalten. 
§. 2. Die Anstalt ist zunächst für die Bedürfnisse des 
Kreises Mittelfranken bestimmt und führt den Namen „Kreis- 
Irrenanstalt Erlangen." Sie ist auf eine Normalzahl von 
hundert Kranken berechnet, und nimmt, sofern es ihre Räume 
erlauben, Kranke und Pfleglinge aus andern Regierungsbezirken 
des Königreiches, sowie auch vom Auslande auf. 
Titel II. 
Unterhaltung der Anstalt. 
§. 3. Die Mittel ihrer Unterhaltung schöpft die Anstalt: 
1) aus dem von den aufgenommenen Kranken zu leistenden 
Kostenersatz,
	        
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