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Artikel 89.
Polenverpflichtet sich, dem Versonen-,Güter., Schiffs--, Boots-,
Wagen., Eisenbahnwagen- und Postverkehr zwischen Ostpreußen
und dem übrigen Deutschland durch das polnische Gebiet einschließlich
der Hoheitsgewässer völlige Durchgangsfreiheit zuzugestehen
und ihm hinsichtlich der Verkehrserleichterungen
oder beschränkungen sowie in jeder anderen Hinsicht zum
mindesten dieselbe günstige Behandlung zuteil werden zu
lassen, wie dem Verkehr von Personen, Gütern, Schiffen, Booten,
Wagen, Eisenbahnwagen und Postsendungen, die polnischer
Nationalität, polnischen Ursprungs, polnischer Herkunft,
polnisches Eigentum sind oder von einem polnischen Abgangsort
kommen; wird einer anderen Nationalität eine noch
günstigere Behandlung als der polnischen gewährt, so ist
diese Behandlung maßgebend. ·
Durchfuhrgüter bleiben von allen Zoll- ober ähnlichen
Abgaben frei.
Die Durchgangsfreiheit erstreckt sich auf den Draht= und
Fernsprechverkehr unter den Bedingungen, wie sie in den im
Artikel 98 vorgesehenen Ubereinkommen festgelegt sind.
Artikel 90.
Polen verpflichtet sich, während eines Zeitraumes von
fünfzehn Jahren die Ausfuhr der Bergwerkserzeugnisse nach
Deutschland aus allen denjenigen Teilen Oberschlesiens zu
gestatten, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrags an
Polen übergehen.
Diese Erzeugnisse bleiben von allen Ausfuhrabgaben sowie
allen auf ihrer Ausfuhr lastenden Gebühren oder Beschränkungen
frei. ·
Polen verpflichtet sich desgleichen, alle erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, damit der Verkauf der verfügbaren
Erzeugnisse dieser Gruben an Käufer in Deutschland
unter ebenso günstigen Bedingungen erfolgt, wie der
Verkauf gleichartiger Erzeugnisse, die unter entsprechenden Verhältnissen
an Käufer in Polen oder in d irzend einem anderen
Lande verkauft werden.
Artikel 91.
Ole deutschen Reichsangehörigen, die ihren Wohn. din ben
endgültig als Bestandteil Polens anerkannten Gebieten haben, er ·