244
später, wenn in dem Zustande des Kranken eine für die Ge-
nesung günstig erscheinende Umänderung eingetreten sein sollte,
vor abgelaufener Entwicklung dieser kritischen Vorgänge nicht
aus der Anstalt zurückzunehmen;
2) im Falle einer im Genesungszustande erfolgten Beur-
laubung des Verpflegten, die Behandlung desselben während
des Urlaubes nach den Vorschriften einzurichten, welche von
dem ärztlichen Vorstande oder im Wezge der Berufung von der
Aussichtsstelle zur Sicherung der Genesung gegeben werden.
4. Behandlung der Verpflegten in der Anstalt.
§. 27. Die möglichst sorgfältige, menschenfreundliche Be-
handlung der Kranken bildet die erste Pflicht aller Beamten
und Bediensteten der Anstalt. Die Anwendung von Beschrän-
kung und Zwang soll streng nach dem klar erkannten unum-
gänglichen Bedürfnisse zum Zwecke bemessen und mit der mög-
lichsten Schonung und Heilighaltung der Würde der Menschen-
Natur und ihrer Grund)gesetze eingerichtet sein. Jede körperliche
oder geistige Mißhandlung ist auf's Strengste aus der Anstalt
entfernt zu halten. Dagegen gehört zu den wesentlichen Mitteln,
durch welche die Anstalt heilsam auf die Verpflegten einzuwirken
suchen wird, eine den gesammten Dienst, die häuslichen Ein-
richtungen und alle inneren Bewegungen des Institus beherr-
schende strenge Gesetzmäßigkeit und Ordnung, sodann eine ange-
messene, den verschiedenen Zuständen und Verhältnissen der Ver-
pflegten entsprechende Beschäftigung derselben in Haus und
Garten, welche der ärztliche Vorstand durch Aufmunterungs-
Geschenke aus dem hiezu bestimmten Etats-Ansatze und durch
passende Abwechslung mit Erholung und erheiternder Unter-
haltung zu befördern bestrebt sein wird.
§. 28. Die klassenmäßige Verköstigung ist in guter und ge-
sunder Beschaffenheit und reinlicher Bereitung zu reichen. Die
durch den Krankheitszustand einzelner Verpflegten begründete
Abweichung hat der Instituts-Arzt zu bestimmen.
§. 29. Auf körperliche Reinlichkeit der Verpflegten, auf
Reinlichkeit der Wäsche, Kleidung und Betten und in allen
Räumen der Anstalt, desgleichen auf gehörige Reinigung der
Luft im Schlaf= und Wohnzimmer ist sorgfältiger Bedacht zu
nehmen.
§. 30. Die Kranken aus den verschiedenen Verpflegungs-