Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Beamten die für die Einlieferung bestehenden Vorschriften (88. 
24 u. 25.) zu beobachten. 
Regensburg, den 17. Juni 1853. 
K. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. v. J. 
Frhr. v. Künsberg-Langenstadt, Präsident. 
S. 110. 
Entschließung der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, 
K. d. J., vom 14. Juli 1854, die Form der ärztlichen Zeugnisse 
für die in das kgl. Juliushospital zu Würzburg aufzunehmenden 
Geisteskranken betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Obgleich gemäß Entschließung der unterfertigten Stelle vom 
5. Dez. 1849 und 13. Januar 1850 den sämmtlichen Distrikts- 
Polizeibehörden durch das k. Oberpflegamt des Juliusspitales 
dahier der Entwurf über die Form der ärztlichen Zeugnisse 
für die in das Juliusspital zu Würzburg aufzunehmenden Geistes- 
kranken mitgetheilt wurde, sind doch bei derartigen Aufnahms- 
gesuchen nach Anzeige des k. Oberpflegamts die meisten frag- 
lichen Krankheitsgeschichten so mangelhaft abgefaßt, daß nicht 
sehr selten Ersetzungen und Ergänzungen im Correspondenzwege 
veranlaßt erscheinen, wodurch die Aufnahme des Kranken ver- 
zögert wird. 
Die unterfertigte Stelle sieht sich daher veranlaßt, diesen 
Entwurf neuerdings durch das Kreisamtsblatt zur genauesten 
Darnachachtung mit dem Auftrage zu veröffentlichen, hierauf 
die k. Gerichtsärzte, sowie die praktischen Aerzte speziell hinzu- 
weisen und bei Gesuchen um die Aufnahme von Geisteskranken 
in das Juliusspital dafür zu sorgen, daß nur nach dieser Form 
gefertigte ärztliche Zeugnisse, welche, wenn sie von praktischen 
Aerzten gefertiget, jedesmal von dem k. Gerichtsarzte zu con- 
trasigniren sind, mit vorgelegt werden. 
Würzburg, 14. Juli 1854. 
K. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, K. d. J. 
Frhr. v. Zu-Rhein.
	        
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