247
Beamten die für die Einlieferung bestehenden Vorschriften (88.
24 u. 25.) zu beobachten.
Regensburg, den 17. Juni 1853.
K. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. v. J.
Frhr. v. Künsberg-Langenstadt, Präsident.
S. 110.
Entschließung der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg,
K. d. J., vom 14. Juli 1854, die Form der ärztlichen Zeugnisse
für die in das kgl. Juliushospital zu Würzburg aufzunehmenden
Geisteskranken betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Obgleich gemäß Entschließung der unterfertigten Stelle vom
5. Dez. 1849 und 13. Januar 1850 den sämmtlichen Distrikts-
Polizeibehörden durch das k. Oberpflegamt des Juliusspitales
dahier der Entwurf über die Form der ärztlichen Zeugnisse
für die in das Juliusspital zu Würzburg aufzunehmenden Geistes-
kranken mitgetheilt wurde, sind doch bei derartigen Aufnahms-
gesuchen nach Anzeige des k. Oberpflegamts die meisten frag-
lichen Krankheitsgeschichten so mangelhaft abgefaßt, daß nicht
sehr selten Ersetzungen und Ergänzungen im Correspondenzwege
veranlaßt erscheinen, wodurch die Aufnahme des Kranken ver-
zögert wird.
Die unterfertigte Stelle sieht sich daher veranlaßt, diesen
Entwurf neuerdings durch das Kreisamtsblatt zur genauesten
Darnachachtung mit dem Auftrage zu veröffentlichen, hierauf
die k. Gerichtsärzte, sowie die praktischen Aerzte speziell hinzu-
weisen und bei Gesuchen um die Aufnahme von Geisteskranken
in das Juliusspital dafür zu sorgen, daß nur nach dieser Form
gefertigte ärztliche Zeugnisse, welche, wenn sie von praktischen
Aerzten gefertiget, jedesmal von dem k. Gerichtsarzte zu con-
trasigniren sind, mit vorgelegt werden.
Würzburg, 14. Juli 1854.
K. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, K. d. J.
Frhr. v. Zu-Rhein.