Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Die  provinzialständische  Kassenverwaltung  verbleibt,  bis  zu  der,  der  Genehmigung
  des  Oberpräsidenten  bedürfenden  Errichtung  einer  eigenen  provinzialständischen
  Kasse,  wie  bisher,  der  Provinzial-Institutenkasse.

C.  46.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung
in  Kraft.

Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt  und  erläßt  die  hierzu  nöthigen  Anordnungen  und  Instruktionen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Midiz  Kiosk,  den  5.  November  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.
Herrfurth.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Juni  1889,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  das  der  Preußischen  Central-Boden-Kredit-Aktiengesellschaft
unter  dem  21.  März  1870  ertheilte  Privilegium  zur  Ausgabe  auf  den
Inhaber  lautender  Pfandbriefe  und  Kommunal-Obligationen  auch  unter
den  am  13.  April  1889  beschlossenen  Statutänderungen  bestehen  bleibt,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  42  S.  375,  ausgegeben  den  18.  Oktober  1889;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  September  1889,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Neubaldensleben  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  15.  November  1873  aufgenommenen  Anleihe
auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
  Nr.  41  S.  313,  ausgegeben  den  12.  Oktober  1889;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  7.  September  1889  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Naumburg  a.  S.
im  Betrage  von  1520  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Merseburg  Nr.  39  S.  295,  ausgegeben  den  28.  September
1889.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.