Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Die Stadtmagistrate Amberg und Regensburg und die 
sämmtlichen Distrikts-Polizei-Behörden und Gerichtsärzte des 
Regierungsbezirkes werden daher beauftragt, die Aeltern und 
Vormünder blinder Kinder in ihren Distrikten hierauf aufmerk- 
sam zu machen, deren Gesuche nach Einleitung der allerhöchsten 
Entschließung vom 26. Septbr. 1826 und Anhang (Reggöbl. 
S. 737), dann der Regierungsentschließung vom 19. Okt. 1826 
(Beilage zum Kr.-Int.-Blatte St. 52), ferner der allerhöchsten 
Entschließung vom 25. Aug. 1836 (Reggsbl. St. 31 S. 1) so 
wie auch der autographirten Regierungs-Entschließung vom 
30. November 1852 Nr. 5688 zu instruiren und mit der nach 
Maßgabe der autographirten Regierungs-Entschließung vom 
17. Dezember 1851 Nr. 7562 gefertigten Uebersichts = Tabelle 
dis längstens 1. Juni l. Is. in Vorlage zu bringen. 
Regensburg, 17. April 1857. 
Kal. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. bv. J. 
Frhr. von Künsberg-Langenstadt, Präsident. 
Nr. 33,751. §6. 151. 
Entschließung der kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom 
29. April 1858, Gesuche um Aufnahme in das k. Blinden-Institut 
zu München betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
Für das nächste Schuljahr 1858/59 werden in dem k. Blin- 
den= Institute dahier einige Freiplätze in Erledigung kommen. 
Bewerbungen um dieselben sind innerhalb 4 Wochen vom 
Tage gegenwärtiger Bekanntmachung an bei der einschlägigen 
k. Distriktspolizei-Behörde anzubringen, welche diese Gesuche 
nach Maßgabe der Regierungs-Ausschreibungen vom 19. Okt. 
1826 (Intelligenzblatt S. 933), dann vom 25. Nov. 1852 (In- 
telligenz-Blatt S. 2700) vollständig zu instruiren und mit der 
in der weiteren Ausschreibung vom 10. Juli 1852 (Int.-Blatt 
S. 1229—1234) angeordneten tabellarischen Uebersicht bis läng- 
stens 1. Juli l. J. unter gutachtlicher Aeußerung anher ein- 
zusenden hat. 
Nachdem übrigens die untersertigte Stelle die Wahrnehmung 
gemacht hat, daß rie in Vorlage gekommenen gerichtsärztlichen 
Zeugnisse nicht selten in wesentlichen Punkten der nöthigen Be- 
stimmtheit und Vollständigkeit entbehren, in Folge solcher mangel-
	        
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