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Die Stadtmagistrate Amberg und Regensburg und die
sämmtlichen Distrikts-Polizei-Behörden und Gerichtsärzte des
Regierungsbezirkes werden daher beauftragt, die Aeltern und
Vormünder blinder Kinder in ihren Distrikten hierauf aufmerk-
sam zu machen, deren Gesuche nach Einleitung der allerhöchsten
Entschließung vom 26. Septbr. 1826 und Anhang (Reggöbl.
S. 737), dann der Regierungsentschließung vom 19. Okt. 1826
(Beilage zum Kr.-Int.-Blatte St. 52), ferner der allerhöchsten
Entschließung vom 25. Aug. 1836 (Reggsbl. St. 31 S. 1) so
wie auch der autographirten Regierungs-Entschließung vom
30. November 1852 Nr. 5688 zu instruiren und mit der nach
Maßgabe der autographirten Regierungs-Entschließung vom
17. Dezember 1851 Nr. 7562 gefertigten Uebersichts = Tabelle
dis längstens 1. Juni l. Is. in Vorlage zu bringen.
Regensburg, 17. April 1857.
Kal. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. bv. J.
Frhr. von Künsberg-Langenstadt, Präsident.
Nr. 33,751. §6. 151.
Entschließung der kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom
29. April 1858, Gesuche um Aufnahme in das k. Blinden-Institut
zu München betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.
Für das nächste Schuljahr 1858/59 werden in dem k. Blin-
den= Institute dahier einige Freiplätze in Erledigung kommen.
Bewerbungen um dieselben sind innerhalb 4 Wochen vom
Tage gegenwärtiger Bekanntmachung an bei der einschlägigen
k. Distriktspolizei-Behörde anzubringen, welche diese Gesuche
nach Maßgabe der Regierungs-Ausschreibungen vom 19. Okt.
1826 (Intelligenzblatt S. 933), dann vom 25. Nov. 1852 (In-
telligenz-Blatt S. 2700) vollständig zu instruiren und mit der
in der weiteren Ausschreibung vom 10. Juli 1852 (Int.-Blatt
S. 1229—1234) angeordneten tabellarischen Uebersicht bis läng-
stens 1. Juli l. J. unter gutachtlicher Aeußerung anher ein-
zusenden hat.
Nachdem übrigens die untersertigte Stelle die Wahrnehmung
gemacht hat, daß rie in Vorlage gekommenen gerichtsärztlichen
Zeugnisse nicht selten in wesentlichen Punkten der nöthigen Be-
stimmtheit und Vollständigkeit entbehren, in Folge solcher mangel-